Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8 - Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)

Artikel 3 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 683 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-7 Kartellrecht
| |

§ 8 Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel



(1) 1Der Konzessionsgeber legt das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. 2Elektronische Mittel, die der Konzessionsgeber für den Empfang von Teilnahmeanträgen und Angeboten verwendet, müssen gewährleisten, dass

1.
die Uhrzeit und der Tag des Datenempfangs genau zu bestimmen sind,

2.
kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist,

3.
der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die empfangenen Daten nur von dem oder den Berechtigten festgelegt oder geändert werden kann,

4.
nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben haben,

5.
nur die berechtigten Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,

6.
empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und

7.
Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig festgestellt werden können.

(2) 1Die elektronischen Mittel, die der Konzessionsgeber für den Empfang von Teilnahmeanträgen und Angeboten verwendet, müssen über eine einheitliche Datenaustauschschnittstelle verfügen. 2Es sind die jeweils geltenden IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden.



 

Zitierungen von § 8 KonzVgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KonzVgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonzVgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 KonzVgV Elektronische Kommunikation durch Auslandsdienststellen
... bei der Vergabe von Konzessionen nicht verpflichtet, elektronische Mittel nach den §§ 7 bis 11 und 28 dieser Verordnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen
V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
Artikel 4 VgRFoAV Änderung der Konzessionsvergabeverordnung
... und das Wort „Bekanntmachungen" angefügt. b) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 8a Erstellung und ... „Unterabschnitt 2 Kommunikation; Bekanntmachungen". 3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Erstellung und ...