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§ 19 - Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)

Artikel 3 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 683 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-7 Kartellrecht
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§ 19 Konzessionsbekanntmachung; Ex-ante-Transparenz



(1) Der Konzessionsgeber teilt seine Absicht, eine Konzession zu vergeben, in einer Konzessionsbekanntmachung mit.

(2) Die Konzessionsbekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 19 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a in der jeweils geltenden Fassung erstellt.

(3) Der Konzessionsgeber benennt in der Konzessionsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können.

(4) Die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 28 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a.





 

Frühere Fassungen von § 19 KonzVgV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.08.2023Artikel 4 Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen
vom 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 KonzVgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 KonzVgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonzVgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 KonzVgV Verfahrensgarantien
... erteilt folgende Angaben: 1. in der Konzessionsbekanntmachung gemäß § 19 eine Beschreibung der Konzession sowie der Teilnahmebedingungen und 2. in der ... Teilnahmebedingungen und 2. in der Konzessionsbekanntmachung gemäß § 19 , der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in anderen Vergabeunterlagen die Zuschlagskriterien ...
§ 37 KonzVgV Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms (vom 24.08.2023)
... ergebenden Tages sind 1. § 8a nicht anzuwenden und 2. die §§ 19 , 21, 22 und 23 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter ...
 
Zitat in folgenden Normen

Vergabestatistikverordnung (VergStatVO)
Artikel 4 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 691; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Anlage 5 VergStatVO (zu § 3 Absatz 1 Nummer 5) Konzession durch einen Konzessionsgeber (vom 02.04.2020)
... # Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung ( § 19 KonzVgV ) # Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Konzessionsbekanntmachung (§ ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen
V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
Artikel 4 VgRFoAV Änderung der Konzessionsvergabeverordnung
... von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms". c) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Konzessionsbekanntmachung; ... eForms". c) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „ § 19 Konzessionsbekanntmachung; Ex-Ante-Transparenz" d) Folgende Angabe wird ... über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entsprechend." 4. § 19 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das ... ergebenden Tages sind 1. § 8a nicht anzuwenden und 2. die §§ 19 , 21, 22 und 23 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter ...