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Änderung § 8a KonzVgV vom 24.08.2023

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§ 8a KonzVgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2023 geltenden Fassung
§ 8a KonzVgV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8a Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms


vorherige Änderung

 


Für die Erstellung und Übermittlung von Konzessionsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen zu Änderungen (Bekanntmachungen) gelten die Anforderung des § 10a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3 der Vergabeverordnung über die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und des Datenaustauschstandards eForms einschließlich der Regelungen zu verpflichtenden Datenfeldern und der Übermittlung über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entsprechend.

 

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