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Änderung § 37 KonzVgV vom 24.08.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 37 KonzVgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2023 geltenden Fassung
§ 37 KonzVgV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms


vorherige Änderung

 


Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind

1. § 8a nicht anzuwenden und

2. die §§ 19, 21, 22 und 23 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 

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