§ 2 Art und Umfang der Datenübermittlung
- 1.
- der Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25.000 Euro überschreitet,
- 2.
- der Auftragswert den geltenden Schwellenwert gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschreitet,
- 3.
- die Vergabe des öffentlichen Auftrags nach den jeweils maßgeblichen Vorgaben des Bundes oder der Länder vergabe- oder haushaltsrechtlichen Verfahrensregeln unterliegt und
- 4.
- der Auftrag im Übrigen unter die Regelungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen würde.
(3) Die vorstehenden Pflichten gelten nicht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen durch Auslandsdienststellen von Auftraggebern.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 3 VergStatVO Zu übermittelnde Daten (vom 02.04.2020) ... In den Fällen des § 2 Absatz 1 umfasst die Pflicht zur Übermittlung die folgenden Daten: 1. bei der Vergabe ... zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 7. (2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 8. (3) ...
§ 6 VergStatVO Anwendungsbestimmung (vom 02.04.2020) ... die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekanntzumachen. (2) Die §§ 1 bis 5 sind ab dem ersten Tag des vierten Monats, der auf den Monat der Bekanntmachung nach Absatz ...
§ 7 VergStatVO Übergangsregelung (vom 02.04.2020) ... Solange die §§ 1 bis 5 nicht nach § 6 anzuwenden sind, übermitteln die Auftraggeber dem Bundesministerium ... der Aufträge unterhalb der Schwellenwerte. (3) Solange die §§ 1 bis 5 nicht nach § 6 anzuwenden sind, übermitteln die Sektorenauftraggeber dem ... Vereinfachung unberücksichtigt bleiben. (5) Solange die §§ 1 bis 5 nicht nach § 6 anzuwenden sind, übermitteln die öffentlichen Auftraggeber und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik
G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Artikel 5 VgOptG Änderung der Vergabestatistikverordnung ... 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 691) wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 bis 6 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich und Grundsätze ... Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik. § 2 Art und Umfang der Datenübermittlung (1) Auftraggeber im Sinne von § 98 des ... § 3 Zu übermittelnde Daten (1) In den Fällen des § 2 Absatz 1 umfasst die Pflicht zur Übermittlung die folgenden Daten: 1. bei der Vergabe ... zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 7. (2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 8. (3) ... Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekanntzumachen. (2) Die §§ 1 bis 5 sind ab dem ersten Tag des vierten Monats, der auf den Monat der Bekanntmachung nach Absatz ... in den Absätzen 1, 3 und 5 werden jeweils die Wörter „Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten sind" durch die Wörter „Solange die §§ 1 ... 1 bis 6 nicht in Kraft getreten sind" durch die Wörter „Solange die §§ 1 bis 5 nicht nach § 6 anzuwenden sind" ersetzt. 3. Die Anlagen 1 bis 7 werden ... 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen ... 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen ... 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen ... 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen ... 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen ... 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen ... 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen ... 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 2 dienen ...
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