§ 7 - Vergabestatistikverordnung (VergStatVO)

Artikel 4 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 691 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Geltung § 8 ab 18.04.2016, abweichend siehe § 6; FNA: 703-5-8 Kartellrecht
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§ 7 Übergangsregelung


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Solange die §§ 1 bis 5 nicht nach § 6 anzuwenden sind, übermitteln die Auftraggeber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für vergebene Aufträge, die der Vergabeverordnung unterliegen, eine jährliche statistische Aufstellung der jeweils im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. 2Für jeden Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens die Zahl und den Wert der vergebenen Aufträge. 3Die Daten werden, soweit möglich, wie folgt aufgeschlüsselt:

1.
nach den jeweiligen Vergabeverfahren,

2.
nach Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten gemäß den Kategorien der Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur,

3.
nach der Staatszugehörigkeit des Bieters, an den der Auftrag vergeben wurde.

(2) Die statistischen Aufstellungen im Sinne des Absatzes 1 für oberste und obere Bundesbehörden und für vergleichbare Bundeseinrichtungen enthalten auch den geschätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb der Schwellenwerte.

(3) 1Solange die §§ 1 bis 5 nicht nach § 6 anzuwenden sind, übermitteln die Sektorenauftraggeber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für vergebene Aufträge, die der Sektorenverordnung unterliegen, eine jährliche Aufstellung der jeweils im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. 2Für jeden Sektorenauftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens die Zahl und den Wert der vergebenen Aufträge. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Auftraggeber der Bereiche Gas- und Wärmeversorgung und Eisenbahnverkehr, ausgenommen Schnellbahnen. 4In den anderen Sektorenbereichen entfallen Angaben über Dienstleistungsaufträge.

(4) 1Die Sektorenauftraggeber übermitteln dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auch den Gesamtwert der vergebenen Aufträge unterhalb der Schwellenwerte, die ohne eine Schwellenwertfestlegung von der Datenübermittlungspflicht erfasst wären. 2Aufträge von geringem Wert können aus Gründen der Vereinfachung unberücksichtigt bleiben.

(5) 1Solange die §§ 1 bis 5 nicht nach § 6 anzuwenden sind, übermitteln die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für vergebene Aufträge, die der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit unterliegen, eine jährliche Aufstellung der jeweils im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. 2Für jeden Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens die Zahl und den Wert der vergebenen Aufträge. 3Die Daten werden, soweit möglich, wie folgt aufgeschlüsselt:

1.
nach den jeweiligen Vergabeverfahren,

2.
nach Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten gemäß den Kategorien der Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur,

3.
nach der Staatszugehörigkeit des Bieters, an den der Auftrag vergeben wurde.

(6) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie setzt jeweils durch Allgemeinverfügung fest, in welcher Form die statistischen Angaben zu übermitteln sind. 2Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik G. v. 25. März 2020 BGBl. I S. 674 m.W.v. 2. April 2020

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Frühere Fassungen von § 7 VergStatVO

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aktuell vorher 02.04.2020Artikel 5 Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik
vom 25.03.2020 BGBl. I S. 674

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Zitierungen von § 7 VergStatVO

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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik
G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Artikel 5 VgOptG Änderung der Vergabestatistikverordnung
... und Energie unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntzumachen." 2. § 8 wird § 7 und in den Absätzen 1, 3 und 5 werden jeweils die Wörter „Solange die §§ ...


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