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Änderung § 6 VergStatVO vom 02.04.2020

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§ 6 VergStatVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2020 geltenden Fassung
§ 6 VergStatVO n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Statistische Aufbereitung und Übermittlung der Daten; Veröffentlichung statistischer Auswertungen


(Text neue Fassung)

§ 6 Anwendungsbestimmung


vorherige Änderung

(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie leitet alle ihm von den Auftraggebern übermittelten Daten des Berichtsjahres jeweils zu Beginn des Folgejahres zu Zwecken der statistischen Aufbereitung an das Statistische Bundesamt weiter. 2 Das Statistische Bundesamt erstellt spätestens drei Monate nach Übermittlung der Daten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik.

(2) 1 Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke abzuleiten und zu veröffentlichen. 2 Soweit Auftraggeber nach den Standardformularen gemäß den Anhängen III, VI, XV, XVIII, XIX, XX und XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erklären müssen, ob sie der Veröffentlichung bestimmter Daten zustimmen, darf
das Statistische Bundesamt diese Daten nur mit Zustimmung der Auftraggeber veröffentlichen. 3 In aggregierter Form können solche Daten ohne Zustimmung veröffentlicht werden. 4 Die Möglichkeit, Daten, deren Veröffentlichung der Zustimmung bedarf, einem bestimmten vergebenen öffentlichen Auftrag oder einer bestimmten vergebenen Konzession zuzuordnen, ist bei einer Veröffentlichung in aggregierter Form auszuschließen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist berechtigt, zur Erfüllung der Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland, die sich aus
den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU und der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) gegenüber der Europäischen Kommission ergeben, die gesammelten Daten sowie die statistische Auswertung ganz oder in Teilen an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(4) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt Auftraggebern
die für die Analyse und Planung ihres Beschaffungsverhaltens erforderlichen eigenen Daten sowie, in aggregierter Form, weitere Daten und statistische Auswertungen zur Verfügung. 2 Die Übermittlung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Statistische Bundesamt gegen Kostenerstattung mit dieser Aufgabe betrauen.

(5) 1 Im Falle eines kurzfristigen Informationsbedarfs zum Zweck
der Vorbereitung und Begründung anstehender Entscheidungen oberster Bundes- oder Landesbehörden darf auf Antrag einer solchen Behörde eine statistische Auswertung durchgeführt und an die ersuchende Behörde übermittelt werden. 2 Die Übermittlung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Statistische Bundesamt mit der gewünschten Auswertung gegen Kostenerstattung beauftragen.

(6) 1 Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden können
vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie alle Daten anfordern, die ihrem örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich zuzurechnen sind. 2 Die Übermittlung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen.

(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt den statistischen Landesämtern auf deren Antrag die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden und vorhandenen Daten für die gesonderte Aufbereitung auf regionaler und auf Landesebene zur Verfügung.




(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat

1.
das Vorliegen der Voraussetzungen einer elektronischen Datenübertragung entsprechend den Vorgaben des § 1 Absatz 3 festzustellen und

2.
die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(2)
Die §§ 1 bis 5 sind ab dem ersten Tag des vierten Monats, der auf den Monat der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntzumachen.