Änderung Anlage 8 VergStatVO vom 02.04.2020

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Anlage 8 VergStatVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2020 geltenden Fassung
Anlage 8 VergStatVO n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 8 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 8 (zu § 3 Absatz 2) Öffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber unterhalb des EU-Schwellenwertes


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Abschnitt 1 Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Unterschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 706)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 707)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 708)


Abschnitt 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 2 dienen

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 708)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 709)





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