Änderung § 3 ZKG vom 13.01.2018

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§ 3 ZKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.01.2018 geltenden Fassung
§ 3 ZKG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 14 Abs. 5 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Allgemeines Benachteiligungsverbot


(Text alte Fassung)

Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union, die innerhalb der Europäischen Union den Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags über die Führung eines Zahlungskontos im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes beantragen, dürfen von Instituten bei der Eröffnung eines solchen Kontos weder auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Sprache oder ihres Wohnsitzes noch aus anderen Gründen, die in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannt werden, benachteiligt werden.

(Text neue Fassung)

Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union, die innerhalb der Europäischen Union den Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags über die Führung eines Zahlungskontos im Sinne des § 1 Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes beantragen, dürfen von Instituten bei der Eröffnung eines solchen Kontos weder auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Sprache oder ihres Wohnsitzes noch aus anderen Gründen, die in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannt werden, benachteiligt werden.




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