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Artikel 7 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ZKRLUG k.a.Abk.)

G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Geltung ab 18.06.2016, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 7 Änderung des Geldwäschegesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2016 GwG § 3, § 4

Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 346 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 und 4,".

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Zur Feststellung der Identität des Vertragspartners hat der Verpflichtete folgende Angaben zu erheben:" durch die Wörter „Zur Feststellung der Identität des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person hat der Verpflichtete folgende Angaben zu erheben:" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
bei einer natürlichen Person: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit sowie eine Wohnanschrift oder, sofern kein fester Wohnsitz mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union besteht und die Überprüfung der Identität im Rahmen des Abschlusses eines Basiskontovertrags im Sinne von § 38 des Zahlungskontengesetzes erfolgt, die postalische Anschrift, unter der der Vertragspartner sowie die gegenüber dem Verpflichteten auftretende Person erreichbar ist,".

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „des Vertragspartners" durch die Wörter „einer nach Absatz 3 zu identifizierenden Person" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 ZKRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZKRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 24 2. FiMaNoG Folgeänderungen
... 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ...