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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen am 12.06.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Juni 2018 durch Bekanntmachung der ZKRLUGBek geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZKRLUG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.06.2018 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 12.06.2018 geltenden Fassung durch B. v. 06.06.2018 BGBl. I S. 668 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 9 Inkrafttreten | |
(Text alte Fassung) (1) In Artikel 1 treten die §§ 5 bis 13, 14 Absatz 1 Nummer 1 und 5 sowie die §§ 15 bis 19 des Zahlungskontengesetzes neun Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214) in Kraft. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens dieses delegierten Rechtsakts im Bundesgesetzblatt bekannt. | (Text neue Fassung) (1) 1 In Artikel 1 treten die §§ 5 bis 13, 14 Absatz 1 Nummer 1 und 5 sowie die §§ 15 bis 19 des Zahlungskontengesetzes neun Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214) in Kraft. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens dieses delegierten Rechtsakts im Bundesgesetzblatt bekannt. *) |
(2) In Artikel 1 treten die §§ 20 bis 29 des Zahlungskontengesetzes am 18. September 2016 in Kraft. | |
(3) In Artikel 5 Nummer 3 tritt § 71 Absatz 4 der Prüfungsberichtsverordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel 5 Nummer 4 in Kraft. | (3) 1 In Artikel 5 Nummer 3 tritt § 71 Absatz 4 der Prüfungsberichtsverordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt Artikel 5 Nummer 4 in Kraft. |
(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz zwei Monate nach der Verkündung in Kraft. | |
--- Anm. d. Red.: *) Gemäß B. v. 6. Juni 2018 (BGBl. I S. 668) trat dieser delegierte Rechtsakt am 31. Januar 2018 in Kraft. | |
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