(2) Dem Bundesamt für Soziale Sicherung sind die Aufwendungen nachzuweisen für Leistungen aus den
- -
- Zusatzversorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz in jeweils einer Summe zusammengefaßt,
- -
- Sonderversorgungssystemen nach Anlage 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz jeweils getrennt, wobei zusätzlich nach in die Rentenversicherung überführten und von der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgezahlten Versorgungsleistungen zu unterscheiden ist.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung jeweils für den Monat Dezember eines Jahres auch die Anzahl der Zahlfälle für die Zusatzversorgungssysteme nach der
Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Nr. 23 bis 27 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz jeweils in einer Summe zusammengefaßt und für die Sonderversorgungssysteme nach
Anlage 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz jeweils getrennt mit, wobei zusätzlich nach in die Rentenversicherung überführten und von der Deutschen Rentenversicherung Bund lediglich ausgezahlten Versorgungsleistungen zu unterscheiden ist. Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt den Betrag der Verwaltungskostenerstattung, den Ausgleichsbetrag und den Erstattungsbetrag bei Leistungen zur Teilhabe in dem Verhältnis auf, in dem die jeweilige Anzahl der Zahlfälle aus überführten Versorgungen nach Satz 1 zur Summe dieser Zahlfälle steht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408