§ 4 - AAÜG-Erstattungsverordnung (AAÜGErstV k.a.Abk.)

V. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 999; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 15 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-2-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 4 Erfassung der Aufwendungen


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Bund für Leistungen nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz werden dem Bundesamt für Soziale Sicherung monatlich und in Jahresbeträgen nachgewiesen.

(2) Dem Bundesamt für Soziale Sicherung sind die Aufwendungen nachzuweisen für Leistungen aus den

-
Zusatzversorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz in jeweils einer Summe zusammengefaßt,

-
Sonderversorgungssystemen nach Anlage 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz jeweils getrennt, wobei zusätzlich nach in die Rentenversicherung überführten und von der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgezahlten Versorgungsleistungen zu unterscheiden ist.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung jeweils für den Monat Dezember eines Jahres auch die Anzahl der Zahlfälle für die Zusatzversorgungssysteme nach der Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Nr. 23 bis 27 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz jeweils in einer Summe zusammengefaßt und für die Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz jeweils getrennt mit, wobei zusätzlich nach in die Rentenversicherung überführten und von der Deutschen Rentenversicherung Bund lediglich ausgezahlten Versorgungsleistungen zu unterscheiden ist. Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt den Betrag der Verwaltungskostenerstattung, den Ausgleichsbetrag und den Erstattungsbetrag bei Leistungen zur Teilhabe in dem Verhältnis auf, in dem die jeweilige Anzahl der Zahlfälle aus überführten Versorgungen nach Satz 1 zur Summe dieser Zahlfälle steht.


Text in der Fassung des Artikels 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2020

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Frühere Fassungen von § 4 AAÜG-Erstattungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 AAÜG-Erstattungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AAÜGErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AAÜGErstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 57 SozERG Änderung weiterer Vorschriften
... die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt. (15) In § 4 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und 2 , § 5 Satz 2 und § 6 Absatz 2 der AAÜG-Erstattungsverordnung vom 29. Mai 1992 (BGBl. ...


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