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Synopse aller Änderungen der AAÜG-Erstattungsverordnung am 01.01.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 durch Artikel 1 der 2. AAÜGErstVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AAÜGErstV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.11.2015 BGBl. I S. 1925
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Erstattungsfähige Aufwendungen


(1) Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sind

1. Renten aus eigener Versicherung,

2. Renten wegen Todes, einschließlich der Zuschläge bei Waisenrenten,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. Zusatzleistungen nach den §§ 106, 106a und 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

(Text neue Fassung)

3. Zusatzleistungen nach den §§ 106 und 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

4. der Teil des Beitrags zur Krankenversicherung, den nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Deutsche Rentenversicherung Bund zu tragen hat,

vorherige Änderung nächste Änderung

4a. der Teil des Beitrags zur Pflegeversicherung, den nach § 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Deutsche Rentenversicherung Bund zu tragen hat,



 
5. Rententeilbeträge aus Renten nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes,

6. (weggefallen)

7. Leistungen, die nach § 307b Abs. 4 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes besitzgeschützt sind,

8. Leistungen zur Teilhabe.

(2) Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sind die Zahlbeträge von Leistungen nach den §§ 9 und 11 dieses Gesetzes.



§ 2 Berechnung der Erstattungsbeträge bei Renten und sonstigen Leistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Erstattungsbetrag ist bei Renten, die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt sind, der aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errechnete Monatsteilbetrag der Rente, der aufgrund der aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem überführten Ansprüche oder Anwartschaften zu zahlen ist. Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem werden Entgeltpunkte (Ost), denen Verdienste von bis zu 7.200 Mark jährlich zugrunde liegen, bei der Berechnung des erstattungsfähigen Betrages nicht berücksichtigt. Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte (Ost) werden in dem Verhältnis für die Berechnung des erstattungsfähigen Betrages berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkten (Ost) stehen. Zusatzleistungen und der von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu tragende Teil der Beteiligung an den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die entsprechend ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost) zu allen persönlichen Entgeltpunkten (Ost) stehen. Zuschläge bei Waisenrenten bestehen in dem Verhältnis aus erstattungsfähigen Aufwendungen, in dem die ihnen zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte (Ost) auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem entfallen. Vermindert sich der Monatsbetrag der Rente bei Anwendung der Anrechnungsvorschriften, ist der erstattungsfähige Betrag in dem gleichen Verhältnis zu mindern.

(1a) Führt die Vergleichsberechnung nach § 307b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einem höheren Rentenbetrag, ist für die anteilige Erstattung dieses Erhöhungsbetrages das Verhältnis maßgeblich, in dem bisher die nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch berechnete Rente aufgeteilt worden war. Für die anteilige Erstattung der auf den Erhöhungsbetrag nach Satz 1 entfallenden Zusatzleistungen sowie den darauf entfallenden von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu tragenden Teil des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Erstattungsbetrag ist bei Renten nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes der Monatsteilbetrag der Rente, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Steigerungsbeträge für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem zu allen Steigerungsbeträgen stehen. Zusatzleistungen und der von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu tragende Teil der Beteiligung an den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind in dem Verhältnis erstattungsfähiger Aufwand, in dem der erstattungsfähige Gesamtbetrag zur Summe der Rentenzahlbeträge steht.

(3) Erstattungsbetrag ist bei Leistungen nach § 307b Abs. 4 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes auch der Betrag, der zusätzlich zu der Rente aufgrund der aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem überführten Ansprüche oder Anwartschaften zu zahlen ist. Als zusätzlich gezahlter Betrag gilt der Betrag, um den der nach § 307b Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Zahlbetrag die nach § 307b Abs. 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte Rente übersteigt; hierbei sind auch Aufwendungen zu erstatten, die sich aus einer Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages nach § 307b Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergeben. Zusatzleistungen und der von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu tragende Teil der Beteiligung an den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind in dem Verhältnis erstattungsfähiger Aufwand, in dem die Leistung aus dem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zu dem nach § 307b Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Betrag steht.

(4) Die Erstattung bei Leistungen zur Teilhabe erfolgt in einem pauschalen Verfahren. Erstattungsbetrag ist der Teilbetrag, der zu den Ausgaben für Leistungen zur Rehabilitation im Beitrittsgebiet im gleichen Verhältnis steht, in dem im jeweiligen Kalenderjahr die nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz zu erstattenden Rentenleistungen zu den gesamten, der Berechnung des Bundeszuschusses zugrunde liegenden Rentenleistungen im Beitrittsgebiet stehen. Das Erstattungsverfahren ist im Abstand von 4 Jahren, erstmals im Jahre 2001, daraufhin zu überprüfen, ob Daten zur Verfügung stehen, durch deren Verwendung der Erstattungsbetrag genauer und nicht wesentlich verwaltungsaufwendiger ermittelt werden kann. Für die Jahre 1992 bis 1994 sind insgesamt 56 Millionen DM zu erstatten.



(1) 1 Erstattungsbetrag ist bei Renten, die nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt sind, der aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost) für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errechnete Monatsteilbetrag der Rente, der aufgrund der aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem überführten Ansprüche oder Anwartschaften zu zahlen ist. 2 Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem werden Entgeltpunkte (Ost), denen Verdienste von bis zu 7.200 Mark jährlich zugrunde liegen, bei der Berechnung des erstattungsfähigen Betrages nicht berücksichtigt. 3 Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte (Ost) werden in dem Verhältnis für die Berechnung des erstattungsfähigen Betrages berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswertes zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkten (Ost) stehen. 4 Zusatzleistungen und der von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu tragende Teil der Beteiligung an den Beiträgen zur Krankenversicherung sind in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem die entsprechend ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost) zu allen persönlichen Entgeltpunkten (Ost) stehen. 5 Zuschläge bei Waisenrenten bestehen in dem Verhältnis aus erstattungsfähigen Aufwendungen, in dem die ihnen zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte (Ost) auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem entfallen. 6 Vermindert sich der Monatsbetrag der Rente bei Anwendung der Anrechnungsvorschriften, ist der erstattungsfähige Betrag in dem gleichen Verhältnis zu mindern.

(1a) 1 Führt die Vergleichsberechnung nach § 307b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einem höheren Rentenbetrag, ist für die anteilige Erstattung dieses Erhöhungsbetrages das Verhältnis maßgeblich, in dem bisher die nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch berechnete Rente aufgeteilt worden war. 2 Für die anteilige Erstattung der auf den Erhöhungsbetrag nach Satz 1 entfallenden Zusatzleistungen sowie den darauf entfallenden von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu tragenden Teil des Beitrags zur Krankenversicherung gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1 Erstattungsbetrag ist bei Renten nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes der Monatsteilbetrag der Rente, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Steigerungsbeträge für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem zu allen Steigerungsbeträgen stehen. 2 Zusatzleistungen und der von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu tragende Teil der Beteiligung an den Beiträgen zur Krankenversicherung sind in dem Verhältnis erstattungsfähiger Aufwand, in dem der erstattungsfähige Gesamtbetrag zur Summe der Rentenzahlbeträge steht.

(3) 1 Erstattungsbetrag ist bei Leistungen nach § 307b Abs. 4 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes auch der Betrag, der zusätzlich zu der Rente aufgrund der aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem überführten Ansprüche oder Anwartschaften zu zahlen ist. 2 Als zusätzlich gezahlter Betrag gilt der Betrag, um den der nach § 307b Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Zahlbetrag die nach § 307b Abs. 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte Rente übersteigt; hierbei sind auch Aufwendungen zu erstatten, die sich aus einer Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages nach § 307b Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergeben. 3 Zusatzleistungen und der von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu tragende Teil der Beteiligung an den Beiträgen zur Krankenversicherung sind in dem Verhältnis erstattungsfähiger Aufwand, in dem die Leistung aus dem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zu dem nach § 307b Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Betrag steht.

(4) 1 Der Erstattungsbetrag für Leistungen zur Teilhabe für das Jahr 2016 beträgt 80 Millionen Euro. 2 Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2017 jährlich um 4 Millionen Euro gemindert.

(5) Erstattungsbetrag ist bei Leistungen nach den §§ 9 und 11 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes die durch die Deutsche Rentenversicherung Bund ausgezahlte Leistung in der vom Versorgungsträger mitgeteilten Höhe.



§ 3 Erstattung der Verwaltungskosten


vorherige Änderung

Der Deutschen Rentenversicherung Bund werden die Verwaltungskosten, die zur Durchführung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erforderlich sind, im Rahmen einer Abrechnung erstattet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist dem Bundesversicherungsamt spätestens bis zum 28. Februar nach Ablauf des Jahres, für das die Erstattung geltend gemacht wird, die für die Durchführung erforderlichen Verwaltungskosten nach. Für die Ermittlung der Personalkosten gelten die Personalkostensätze des Bundes entsprechend.



Der Deutschen Rentenversicherung Bund werden zur Durchführung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erforderliche Verwaltungskosten im Jahre 2016 in Höhe von 10 Millionen Euro erstattet. Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2017 jährlich um 0,5 Millionen Euro vermindert. In einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahre 2021, ist der Erstattungsbetrag auf seine Angemessenheit zu überprüfen.