§ 4 SBGWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung | § 4 SBGWV n.F. (neue Fassung) in der am 31.08.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Wahltermin | |
(Text alte Fassung) Der Wahlvorstand legt im Einvernehmen mit dem Disziplinarvorgesetzten unverzüglich nach seiner Bestellung Zeitpunkt, Ort und Dauer der Wahl fest. Die Wahl soll spätestens vier Wochen nach Bestellung des Wahlvorstandes stattfinden. | (Text neue Fassung) Der Wahlvorstand legt im Einvernehmen mit dem Disziplinarvorgesetzten unverzüglich nach seiner Bestellung Zeitpunkt, Ort und Dauer der Wahl fest. Die Wahl soll spätestens sechs Wochen nach Bestellung des Wahlvorstandes stattfinden. |