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Änderung § 6 SBGWV vom 31.08.2012

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§ 6 SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung
§ 6 SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis


(Text alte Fassung)

(1) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand innerhalb einer Woche nach dem Auslegen schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.

(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor Beginn der Wahl, schriftlich mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

(1) Jeder Wahlberechtigte kann gegen das Wählerverzeichnis innerhalb einer Woche nach dessen Auslegung schriftlich Einspruch beim Wahlvorstand einlegen.

(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll der Betroffene gehört werden, wenn er nicht selbst den Einspruch eingelegt hat. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer und dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor Beginn der Wahl, schriftlich mitzuteilen.

(3) Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.




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