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Änderung § 13a SBGWV vom 31.08.2012

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§ 13a SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung
§ 13a SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

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§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens


vorherige Änderung

 


(1) Die Bestellung des Wahlvorstandes durch den Disziplinarvorgesetzten erfolgt auf Vorschlag der amtierenden Vertrauensperson; falls eine solche nicht vorhanden ist, entsprechend dem Wahlergebnis einer Versammlung der Wahlberechtigten, die der Disziplinarvorgesetzte in diesem Fall unverzüglich nach Bildung des Wahlbereiches einzuberufen hat.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte übergibt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Der Wahlvorstand prüft dieses Verzeichnis, führt es als Wählerverzeichnis fort und beruft unverzüglich eine Wahlversammlung zur Wahl der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreter ein.

(3) Der Wahlvorstand gibt das Wählerverzeichnis bekannt und nimmt Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entgegen. Über die Einsprüche entscheidet er sofort. Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll der Betroffene gehört werden, wenn er nicht selbst den Einspruch eingelegt hat. Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis. Die Entscheidung über den Einspruch ist zu dokumentieren und zu den Wahlunterlagen zu nehmen.

(4) Der Wahlvorstand nimmt die Bewerbungen und andere Wahlvorschläge entgegen und gibt sie nach Zustimmung der Vorgeschlagenen bekannt.

(5) Gehen keine Wahlvorschläge ein, hat der Disziplinarvorgesetzte die Wahlberechtigten auf die Aufgabe und Bedeutung des Amtes einer Vertrauensperson sowie auf die Folgen des Fehlens von Wahlvorschlägen hinzuweisen und sie aufzufordern, nunmehr Wahlvorschläge abzugeben. Gehen auch danach keine Wahlvorschläge ein, ist das Wahlverfahren abzubrechen. Auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten ist ein neues Wahlverfahren einzuleiten.