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Änderung § 14 SBGWV vom 31.08.2012

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§ 14 SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung
§ 14 SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Wahlniederschrift


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift an, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Sie muß enthalten:

(Text neue Fassung)

(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift an, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Sie muss enthalten

1. die Zahl der Wahlberechtigten,

vorherige Änderung

2. die Zahl der abgegebenen Stimmen,

3.
die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen und

4.
die Namen der gewählten Vertrauensperson und der beiden Stellvertreter mit der jeweils auf sie entfallenden Anzahl gültiger Stimmen.

(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahl, insbesondere der Losentscheid nach § 12 Abs. 3 Satz 3, sind zu vermerken.



2. die Zahl der gültigen Stimmzettel,

3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

4. die Zahl der
abgegebenen Stimmen,

5.
die Zahl der ungültigen Stimmzettelumschläge und

6.
die Namen der gewählten Vertrauensperson und der beiden Stellvertreter mit der jeweils auf sie entfallenden Anzahl gültiger Stimmen.

(2) Besondere Ereignisse bei der Wahl, insbesondere der Losentscheid nach § 12 Abs. 3 Satz 3, sind zu vermerken.