§ 1 - Versicherungs-Vergütungsverordnung (VersVergV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 763 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-4 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 1 Geltungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Diese Verordnung gilt für die folgenden Unternehmen:

1.
Erst- und Rückversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds mit Sitz im Inland,

2.
Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 sowie Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Sitz im Inland,

3.
Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz im Inland,

4.
gemischte Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland,

5.
übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland, es sei denn, es handelt sich um Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes,

6.
im Inland erlaubnispflichtige Erst- und Rückversicherungsunternehmen sowie Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem Drittstaat und

7.
im Inland erlaubnispflichtige Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht den Versicherungsrichtlinien unterfallen.

(2) 1Die §§ 3, 4 und 6 sind nicht auf Unternehmen anzuwenden, für die Artikel 275 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1) gilt oder die freiwillig Artikel 275 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 anwenden. 2Im Übrigen ist § 4 nur anzuwenden, wenn das Unternehmen bedeutend im Sinne des Absatzes 3 ist.

(3) 1Unternehmen mit einer Bilanzsumme von mindestens 45 Milliarden Euro und Unternehmen, die einer Versicherungsgruppe oder einem nach § 11 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes festgestellten Finanzkonglomerat mit einer Bilanzsumme von mindestens 45 Milliarden Euro angehören, haben auf der Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwortlich festzustellen, ob sie bedeutend sind. 2Bei der Risikoanalyse sind insbesondere die Größe und Vergütungsstruktur sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftstätigkeit zu beachten. 3Unternehmen, die einer Versicherungsgruppe oder einem nach § 11 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes festgestellten Finanzkonglomerat angehören, haben bei der Analyse auch die Größe sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftstätigkeit der Gruppe oder des Konglomerats zu beachten. 4Die Feststellung und die Analyse sind schriftlich zu dokumentieren. 5Die Analyse muss plausibel, umfassend und für Dritte nachvollziehbar sein. 6Unternehmen mit einer Bilanzsumme von mindestens 90 Milliarden Euro und Unternehmen, die einer Versicherungsgruppe oder einem nach § 11 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes festgestellten Finanzkonglomerat mit einer Bilanzsumme von mindestens 90 Milliarden Euro angehören, sind in der Regel als bedeutend anzusehen. 7Unternehmen mit einer Bilanzsumme von weniger als 45 Milliarden Euro und Unternehmen, die einer Versicherungsgruppe oder einem nach § 11 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes festgestellten Finanzkonglomerat mit einer Bilanzsumme von weniger als 45 Milliarden Euro angehören, gelten als nicht bedeutend.

(4) Diese Verordnung ist auf Vergütungen, die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind, nicht anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz V. v. 19. Juli 2017 BGBl. I S. 3023 m.W.v. 1. August 2017

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Frühere Fassungen von § 1 VersVergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2017Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
vom 19.07.2017 BGBl. I S. 3023

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Zitierungen von § 1 VersVergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VersVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersVergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VersVergV Begriffsbestimmungen
... Sinne dieser Verordnung ist oder sind: 1. „Unternehmen": alle in § 1 Absatz 1 genannten Unternehmen; 2. „Vergütung": sämtliche ...
§ 4 VersVergV Besondere Anforderungen (vom 01.08.2017)
... für Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen bedeutender Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 sowie auf solche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieser Unternehmen, deren Tätigkeiten einen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
Artikel 2 2. VAGVÄndV Änderung der Versicherungs-Vergütungsverordnung
... vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 763) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt durch die folgenden Wörter „oder die freiwillig Artikel 275 der ... 2015/35 anwenden." ersetzt. 2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ § 1 Absatz 2 " durch die Angabe „§ 1 Absatz 3" ... In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2" durch die Angabe „ § 1 Absatz 3 " ...


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