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Änderung § 1 AktuarV vom 10.02.2026

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§ 1 AktuarV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung
§ 1 AktuarV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 62 Abs. 1 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für

1. Lebensversicherungsunternehmen, soweit sie nicht unter die Nummern 2 bis 4 fallen,

2. Pensionskassen, soweit sie nicht von Nummer 3 erfasst sind,

3. regulierte Pensionskassen im Sinne des § 233 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Pensionskassen, die auf Grund des § 233 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als reguliert gelten,

4. Sterbekassen, die keine kleineren Vereine im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind,

5. Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämien übernehmen, und

6. Versicherungsunternehmen, die für Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung Deckungsrückstellungen zu bilden haben.

(2) Ist ein Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 5 oder 6 ein kleinerer Verein, sind die §§ 2 bis 4 nicht anzuwenden.

(3) Für Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 4 gelten nur die §§ 2, 3 und 7.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Für Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 6 gilt nicht § 6 Absatz 2.