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Synopse aller Änderungen der AktuarV am 13.01.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Januar 2019 durch Artikel 6 des EbAVUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AktuarV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AktuarV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.01.2019 geltenden Fassung
AktuarV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 8 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Versicherungsmathematische Bestätigung


(1) Bei Lebensversicherungsunternehmen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 hat die versicherungsmathematische Bestätigung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:

(Text neue Fassung)

1. nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:

'Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie unter Beachtung der auf Grund des § 88 Absatz 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 336 VAG und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am … genehmigten Geschäftsplan berechnet worden.' und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit § 212 Absatz 3 Nummer 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:



2. nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 212 Absatz 3 Nummer 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:

'Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie unter Beachtung der auf Grund des § 217 Satz 1 Nummer 7 bis 10 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 336 VAG und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am … genehmigten Geschäftsplan berechnet worden.'

Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz der versicherungsmathematischen Bestätigung stattdessen:

'Altbestand im Sinne des § 336 VAG und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG ist nicht vorhanden.'

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Bei Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:

'Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie unter Beachtung der auf Grund des § 235 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 336 in Verbindung mit § 233 Absatz 3 Satz 2 VAG ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am … genehmigten Geschäftsplan berechnet worden.'



(2) Bei Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:

'Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie unter Beachtung der auf Grund des § 235 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 336 in Verbindung mit § 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, VAG ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am … genehmigten Geschäftsplan berechnet worden.'

Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz der versicherungsmathematischen Bestätigung stattdessen:

vorherige Änderung nächste Änderung

'Altbestand im Sinne des § 336 in Verbindung mit § 233 Absatz 3 Satz 2 VAG ist nicht vorhanden.'

(3) Bei Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:

'Es wird bestätigt, dass die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am … genehmigten Geschäftsplan berechnet worden ist; für den Bestand, bei dem die Verträge nach nicht genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind, wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie unter Beachtung der auf Grund des § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist.'



'Altbestand im Sinne des § 336 in Verbindung mit § 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, VAG ist nicht vorhanden.'

(3) Bei Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:

'Es wird bestätigt, dass die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am … genehmigten Geschäftsplan berechnet worden ist; für den Bestand, bei dem die Verträge nach nicht genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind, wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f HGB sowie unter Beachtung der auf Grund des § 235 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist.'

Ist kein Bestand vorhanden, bei dem die Verträge nach nicht genehmigten Tarifen abgeschlossen worden sind, entfällt der zweite Halbsatz der versicherungsmathematischen Bestätigung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Bei Sterbekassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:



(4) Bei Sterbekassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:

'Es wird bestätigt, dass die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am … genehmigten Geschäftsplan berechnet worden ist.'

(5) Bei Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 5 und 6 hat die versicherungsmathematische Bestätigung

vorherige Änderung nächste Änderung

1. nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit § 161 Absatz 1 und § 162 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:



1. nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 161 Absatz 1 und § 162 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:

'Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter Posten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung von § 341f und § 341g HGB sowie unter Beachtung der auf Grund des § 88 Absatz 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist.' und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 in Verbindung mit § 161 Absatz 1, § 162 und § 212 Absatz 3 Nummer 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:



2. nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 161 Absatz 1, § 162 und § 212 Absatz 3 Nummer 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut:

'Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter Posten … der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung von § 341f und § 341g HGB sowie unter Beachtung der auf Grund des § 217 Satz 1 Nummer 7 bis 10 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist.'

Bei Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 5 ist folgender Halbsatz in der versicherungsmathematischen Bestätigung zu ergänzen:

'für den Altbestand im Sinne des § 336 VAG ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am … genehmigten Geschäftsplan berechnet worden.'

Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet dieser Halbsatz stattdessen:

'Altbestand im Sinne des § 336 VAG ist nicht vorhanden.'



§ 5 Angemessenheitsbericht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Verantwortliche Aktuar hat im Angemessenheitsbericht darzulegen, dass die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen auch einschließlich der Verpflichtungen gewährleistet ist, die sich aus den gemäß § 141 Absatz 5 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegten Vorschlägen für eine angemessene Beteiligung am Überschuss ergeben. 2 Dabei sind nur diejenigen Verpflichtungen aus der Beteiligung am Überschuss zu berücksichtigen, die in dem Zeitraum entstehen, für den die Vorschläge gelten.



(1) 1 Der Verantwortliche Aktuar hat im Angemessenheitsbericht darzulegen, dass die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen auch einschließlich der Verpflichtungen gewährleistet ist, die sich aus den gemäß § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegten Vorschlägen für eine angemessene Beteiligung am Überschuss ergeben. 2 Dabei sind nur diejenigen Verpflichtungen aus der Beteiligung am Überschuss zu berücksichtigen, die in dem Zeitraum entstehen, für den die Vorschläge gelten.

(2) 1 Es ist darzulegen, dass die vorgeschlagenen Überschussanteilsätze unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen und der übrigen aufsichts- und vertragsrechtlichen Regelungen im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 138 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stehen und zu einer im Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen stehenden Überschussbeteiligung führen. 2 Insbesondere ist darzulegen, dass unterschiedliche Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation und unterschiedliche Überschussbeteiligungssysteme nicht zu wesentlichen, nicht gerechtfertigten Unterschieden bei den Leistungen führen. 3 Unterschiedliche Verhältnisse im Versicherungsbestand, die Unterschiede bei den Leistungen rechtfertigen, sind anzugeben. 4 Als unterschiedliche Verhältnisse gelten insbesondere unterschiedliche Verläufe der verschiedenen Überschussquellen, unterschiedliche Reservierungserfordernisse und Unterschiede der in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zur Verfügung stehenden Mittel.

(3) 1 Bei Lebensversicherungsunternehmen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 entfallen die Darlegungspflichten des Absatzes 2 für Regelungen im aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan für den Altbestand im Sinne des § 336 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG. 2 Insoweit genügt der Hinweis auf den aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan unter Angabe der maßgeblichen Fassung.

vorherige Änderung

(4) 1 Bei Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 entfallen die Darlegungspflichten des Absatzes 2 für Regelungen im aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan für den Altbestand im Sinne des § 233 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 336 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und für den Altbestand im Sinne des § 233 Absatz 4 in Verbindung mit § 233 Absatz 3 Satz 2 und mit § 336 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. 2 Insoweit genügt der Hinweis auf den aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan unter Angabe der maßgeblichen Fassung.



(4) 1 Bei Pensionskassen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 entfallen die Darlegungspflichten des Absatzes 2 für Regelungen im aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan für den Altbestand im Sinne des § 336 in Verbindung mit § 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, des Versicherungsaufsichtsgesetzes. 2 Insoweit genügt der Hinweis auf den aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan unter Angabe der maßgeblichen Fassung.

(5) Für Unfallversicherungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 5 gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) 1 Bei den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Darlegungen und Erläuterungen ist anzugeben, welche Tatsachen, Modelle und Annahmen dabei zugrunde liegen. 2 Bei der Darlegung nach Absatz 2 ist auf die wesentlichen Überschussquellen einzugehen.

(7) Soweit sich die erforderlichen Darlegungen und Erläuterungen aus den vorgelegten Vorschlägen für eine angemessene Beteiligung am Überschuss oder dem Erläuterungsbericht ergeben, kann auf sie verwiesen werden.