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Synopse aller Änderungen der AktuarV am 10.02.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Februar 2026 durch Artikel 62 des StoFöG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AktuarV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| AktuarV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung | AktuarV n.F. (neue Fassung) in der am 10.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 62 Abs. 1 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(1) Diese Verordnung gilt für 1. Lebensversicherungsunternehmen, soweit sie nicht unter die Nummern 2 bis 4 fallen, 2. Pensionskassen, soweit sie nicht von Nummer 3 erfasst sind, 3. regulierte Pensionskassen im Sinne des § 233 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Pensionskassen, die auf Grund des § 233 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als reguliert gelten, 4. Sterbekassen, die keine kleineren Vereine im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, 5. Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämien übernehmen, und 6. Versicherungsunternehmen, die für Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung Deckungsrückstellungen zu bilden haben. (2) Ist ein Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 5 oder 6 ein kleinerer Verein, sind die §§ 2 bis 4 nicht anzuwenden. (3) Für Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 4 gelten nur die §§ 2, 3 und 7. | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) Für Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 6 gilt nicht § 6 Absatz 2. |
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