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§ 1 - Versicherungs-Meldeverordnung (VersMeldeV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 793 (Nr. 18)
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-9 Versicherungsaufsichtsrecht

§ 1 Geltungsbereich



Die Regelungen dieser Verordnung gelten für

1.
Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die unter Bundesaufsicht stehen und die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach Artikel 304 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1) zur regelmäßigen Berichterstattung verpflichtet sind,

2.
beteiligte Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die der Bundesanstalt als zuständiger Gruppenaufsichtsbehörde nach Artikel 372 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur regelmäßigen Berichterstattung auf Gruppenebene verpflichtet sind.



 

Zitierungen von § 1 VersMeldeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VersMeldeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersMeldeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VersMeldeV Art und Weise der Datenübermittlung
... Die in § 1 Nummer 1 genannten Unternehmen müssen die Daten nach Artikel 304 Absatz 1 und Artikel 314 der ... Verordnung (EU) 2015/35 festgelegten Fristen zu beachten. (2) Die in § 1 Nummer 2 genannten Unternehmen müssen die Daten nach den Artikeln 372 und 375 der Delegierten ...
§ 5 VersMeldeV Unternehmenskennung
... Kennziffer auf Dauer von ihnen verwendet werden darf. (3) Die in § 1 Nummer 2 genannten Unternehmen müssen bei der Gruppenberichterstattung an die Bundesanstalt ...