Änderung § 15 KapAusstV vom 13.01.2019

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§ 15 KapAusstV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.01.2019 geltenden Fassung
§ 15 KapAusstV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 10 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Mindestkapitalanforderung


(1) Die Mindestkapitalanforderung beträgt mindestens 3,7 Millionen Euro.

(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung um 25 Prozent.

(Text alte Fassung)

(3) Die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Eigenmittel und zusätzliche Eigenmittel gemäß § 16 Absatz 2 werden nicht auf die Mindestkapitalanforderung angerechnet.

(Text neue Fassung)

(3) Die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Eigenmittel und zusätzliche Eigenmittel gemäß § 16 Absatz 2 werden nicht auf die Mindestkapitalanforderung angerechnet.




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