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Synopse aller Änderungen der SichLVFinV am 13.01.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Januar 2019 durch Artikel 6 des EbAVUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SichLVFinV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SichLVFinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.01.2019 geltenden Fassung
SichLVFinV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 6 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Beteiligung am Sicherungsvermögen


(1) 1 Jedes Mitglied des Sicherungsfonds ist am Sicherungsvermögen beteiligt. 2 Die Höhe der Beteiligung ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 zu ermitteln und jährlich neu zu beziffern (Soll-Beteiligung).

(2) Die Soll-Beteiligung eines Mitglieds beträgt 1 Promille seiner im Jahresabschluss des jeweiligen Vorjahres ausgewiesenen versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen, vervielfacht mit einem individuellen Risikofaktor und einem einheitlichen Korrekturfaktor.

(3) 1 Für die Berechnung der Soll-Beteiligung eines Mitglieds werden versicherungstechnische Netto-Rückstellungen für Verpflichtungen aus Lebensversicherungsverträgen, deren Wert oder Ertrag sich nach Kapitalanlagen bestimmt, für die der Versicherungsnehmer das Risiko trägt oder bei denen die Leistung indexgebunden ist, mit einem Viertel ihres Betrages berücksichtigt. 2 Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt und soweit sie gemäß § 140 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines Notstandes herangezogen werden kann, ist nicht zu berücksichtigen.

(4) 1 Für die Ermittlung der Sollbeteiligung werden die Mitglieder in zwei Gruppen eingeteilt. 2 Der Gruppe A werden Unternehmen zugeordnet, bei denen die für kleine Versicherungsunternehmen geltenden Regelungen der §§ 212 bis 216 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden sind. 3 Alle übrigen Unternehmen werden der Gruppe B zugeordnet.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) 1 Der individuelle Risikofaktor eines Unternehmens richtet sich nach seinem Risikomaß. 2 Als Risikomaß gilt für Unternehmen der Gruppe A das Verhältnis der Eigenmittel gemäß § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 in Verbindung mit § 214 Absatz 2 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu der Solvabilitätskapitalanforderung gemäß §§ 9 bis 14 oder § 17 der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795) in der jeweils geltenden Fassung. 3 Für Unternehmen der Gruppe B gilt als Risikomaß das Verhältnis der Eigenmittel gemäß § 89 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu der Solvabilitätskapitalanforderung gemäß § 96 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. 4 Anpassungen nach den §§ 351 und 352 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben dabei unberücksichtigt. 5 Wird eine andere Methode zur Beurteilung der Solvabilität von der Aufsichtsbehörde anerkannt, so kann der Sicherungsfonds nach billigem Ermessen abweichend von den vorstehenden Regelungen den Risikofaktor auf der Grundlage dieser Methode ermitteln.

(Text neue Fassung)

(5) 1 Der individuelle Risikofaktor eines Unternehmens richtet sich nach seinem Risikomaß. 2 Als Risikomaß gilt für Unternehmen der Gruppe A das Verhältnis der Eigenmittel gemäß § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 in Verbindung mit Absatz 2 bis 8 *) des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu der Solvabilitätskapitalanforderung gemäß §§ 9 bis 14 oder § 17 der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795) in der jeweils geltenden Fassung. 3 Für Unternehmen der Gruppe B gilt als Risikomaß das Verhältnis der Eigenmittel gemäß § 89 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu der Solvabilitätskapitalanforderung gemäß § 96 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. 4 Anpassungen nach den §§ 351 und 352 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben dabei unberücksichtigt. 5 Wird eine andere Methode zur Beurteilung der Solvabilität von der Aufsichtsbehörde anerkannt, so kann der Sicherungsfonds nach billigem Ermessen abweichend von den vorstehenden Regelungen den Risikofaktor auf der Grundlage dieser Methode ermitteln.

(6) 1 Die Mitglieder werden jeweils innerhalb ihrer Gruppe nach der Höhe ihres Risikomaßes in eine Rangfolge gestellt. 2 Diese Rangfolge wird in drei Kategorien unterteilt:

1. Mitglieder mit günstigem Risikomaß (Kategorie 1),

2. Mitglieder mit ungünstigem Risikomaß (Kategorie 3) sowie

3. übrige Mitglieder (Kategorie 2).

3 Der Kategorie 1 gehören die Mitglieder mit dem günstigsten Risikomaß an, deren versicherungstechnische Netto-Rückstellungen in der Summe 20 Prozent der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder betragen. 4 Der Kategorie 3 gehören die Mitglieder mit dem ungünstigsten Risikomaß an, deren versicherungstechnische Netto-Rückstellungen in der Summe 20 Prozent der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder betragen. 5 Das letzte Mitglied in den Rangfolgen beginnend mit dem günstigsten oder ungünstigsten Risikomaß, bei dem durch die Zurechnung seiner versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der Anteil von 20 Prozent jeweils überschritten wird, gehört noch der Kategorie 1 oder 3 an. 6 Für die Ermittlung der Rangfolge gilt Absatz 3 entsprechend.

(7) 1 Für die Mitglieder der Kategorie 1 gilt ein Risikofaktor von 0,75. 2 Für die Mitglieder der Kategorie 3 gilt ein Risikofaktor von 1,25. 3 Für die Mitglieder der Kategorie 2 gilt ein individueller Risikofaktor, der sich innerhalb des Spektrums von 0,75 und 1,25 von Unternehmen zu Unternehmen linear, bezogen auf das Risikomaß, erhöht.

(8) Der Korrekturfaktor ist für die Mitglieder einer Gruppe einheitlich und so zu bemessen, dass die Summe der Soll-Beteiligungen aller Mitglieder einer Gruppe dem auf die jeweilige Gruppe entfallenden Sicherungsvermögen gemäß § 1 Absatz 1 entspricht.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die in Satz 1 nicht durchführbare Änderung durch Artikel 6 Abs. 6 G. v. 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) wurde sinngemäß in Satz 2 konsolidiert.