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§ 11 - Mindestzuführungsverordnung (MindZV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 831 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.07.2020 BGBl. I S. 1688
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-3 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 11 Maßgeblicher Euro-Zinsswapsatz



Bei der Ermittlung des Sicherungsbedarfs aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 139 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist als Bezugszins der von der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichte Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren am Ende desjenigen Monats zugrunde zu legen, der dem Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven vorangeht.



 

Zitierungen von § 11 MindZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MindZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MindZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MindZV Geltungsbereich
... bis 9 und 13 bis 15 nicht; darüber hinaus finden für diese Unternehmen die §§ 11 und 12 nur Anwendung, sofern sie nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den ...
§ 12 MindZV Methode zur Bewertung der Zinssatzverpflichtung eines Versicherungsvertrags
... jedem Ermittlungszeitpunkt ist der nach § 11 bestimmte Bezugszins mit dem höchsten in den nächsten 15 Jahren für einen Vertrag ...