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§ 8 - Finanzrückversicherungsverordnung (FinRVV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 838 (Nr. 18)
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-11 Versicherungsaufsichtsrecht

§ 8 Dokumentation der Verträge zur Finanzrückversicherung



(1) Das Versicherungsunternehmen hat in geeigneter Form und nachprüfbar zu dokumentieren

1.
die Verträge einschließlich etwaiger ergänzender Vereinbarungen und Nachträge,

2.
die Bezugnahme auf wirtschaftlich verbundene Verträge,

3.
die wirtschaftliche Zielsetzung und Wirkungsweise sowie

4.
die beabsichtigte Bilanzierung.

(2) 1Etwaige ergänzende Vereinbarungen müssen mit dem Vertragsdokument körperlich verbunden sein oder dem Vertragsdokument als Anlage beigefügt sein. 2Im Falle eines bloßen Verweises im Vertrag auf ein anderes Vertragsdokument muss das andere Vertragsdokument dem Vertrag entweder als Abschrift oder als beglaubigte Ablichtung beigefügt sein.

(3) 1Bei einem Nachtrag ist es ausreichend, wenn er in einer solchen Weise zusammen mit dem Hauptvertrag aufbewahrt oder mit diesem datentechnisch verknüpft wird, dass er auch für einen nicht mit dem Vertrag vertrauten Dritten als Nachtrag zum betreffenden Hauptvertrag erkennbar ist. 2Nachträgliche Veränderungen müssen erkennbar sein.

(4) 1Bei einer ausschließlich elektronischen Bestandsverwaltung müssen etwaige ergänzende Vereinbarungen abweichend von Absatz 2 datentechnisch mit dem Vertragsdokument verbunden werden. 2Bei einem bloßen Verweis im Vertrag auf ein anderes Vertragsdokument muss das andere Vertragsdokument abweichend von Absatz 2 datentechnisch mit dem Vertrag verbunden sein.

 
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Zitierungen von § 8 FinRVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FinRVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinRVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FinRVV Übergangsvorschrift
... §§ 4 bis 6 und § 8 finden nur auf solche Verträge Anwendung, die nach dem 25. Juli 2008 abgeschlossen ...