§ 6 - Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 842
Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 6 Gesonderte Gewinn-und-Verlust-Rechnung


§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Pensionsfonds haben zusätzlich jeweils gesonderte pensionsfondstechnische Gewinn-und-Verlust-Rechnungen nach Formblatt 810 bis einschließlich Seite 3 Zeile 15 aufzustellen

1.
für das gesamte inländische Pensionsfondsgeschäft,

2.
für das gesamte ausländische Pensionsfondsgeschäft und

3.
jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft.

(2) Die gesonderten pensionsfondstechnischen Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft gemäß Absatz 1 Nummer 3 können entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge des im einzelnen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebenen Pensionsfondsgeschäfts nicht mehr als 500.000 Euro betragen.

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Zitierungen von § 6 PFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PFAV Interner jährlicher Bericht
...  1. Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen gemäß den §§ 5 bis 7, 2. formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8 und 9 ...
§ 7 PFAV Stückzahl und Fristen für die Einreichung der Formblätter
... Die Formblätter 800 und 810 gemäß den §§ 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens fünf Monate ...
Anlage 2 PFAV (zu § 12 Absatz 2 und 3) Formblätter und Nachweisungen (vom 13.01.2019)
... Erläuterungen nach den Formblättern und Nachweisungen gemäß den §§ 5 bis 9 sowie 11 sind entweder elektronisch oder auf Papierformularen einzureichen. 2. ... § 6 Abs. 1 Nr. 1 das gesamte inländische PFG ... § 6 Abs. 1 Nr. 2 das gesamte ausländische PFG ... § 6 Abs. 1 Nr. 3 das ausländische PFG pro Land ...


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