(1)
1Soweit ein leistungsbezogener Pensionsplan die periodische Überprüfung und gegebenenfalls Neufestsetzung der für die Zukunft der Höhe und dem Zeitpunkt nach vereinbarten Beiträge in Abhängigkeit von der Entwicklung der Leistungsverpflichtungen und der Vermögensanlage vorsieht („Feststellungsverfahren"), ist die Deckungsrückstellung gemäß
§ 341f des Handelsgesetzbuchs prospektiv zu bilden, wobei für die Berechnung des Barwertes der künftigen Beiträge die jeweils vereinbarten Beiträge anzusetzen sind.
2Bei der Berechnung von Barwerten ist für die Zeit vor Rentenbezug der Rechnungszins vorsichtig zu wählen.
3Er muss die Vertragswährung und die im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie den erwarteten Ertrag künftiger Vermögenswerte angemessen berücksichtigen.
4§ 23 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechnungsgrundlagen auf Basis eines besten Schätzwertes unter Einbeziehung einer Sicherheitsspanne, die insbesondere den zeitlichen Abstand bis zur nächsten Neufeststellung der künftig vom Arbeitgeber zu erbringenden Beiträge berücksichtigt, abgeleitet werden.
5Für die Zeit des Rentenbezugs ist höchstens der jeweils geltende Rechnungszins gemäß
§ 22 Absatz 1 anzusetzen; wenn der Pensionsfonds eine Garantie übernimmt, darf der zum Zeitpunkt der Garantieübernahme geltende Rechnungszins gemäß
§ 22 Absatz 1 nicht mehr überschritten werden.
6Absatz 2 bleibt unberührt.
(2)
1In den Fällen des
§ 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist die Deckungsrückstellung in der Rentenbezugszeit prospektiv als Barwert der Leistungen zu bilden.
2Der Rechnungszins ist vorsichtig zu wählen.
3Er muss die Vertragswährung und die im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie den Ertrag künftiger Vermögenswerte angemessen berücksichtigen.
4§ 23 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechnungsgrundlagen auf Basis eines besten Schätzwertes unter Einbeziehung ihrer künftigen Veränderungen abgeleitet werden.
(3) In den Fällen des
§ 236 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist die Deckungsrückstellung in der Rentenbezugszeit nach der retrospektiven Methode zu bilden, wobei die Deckungsrückstellung bei Rentenbeginn dem vorhandenen Versorgungskapital entspricht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 31 PFAV Anpassung der lebenslangen Zahlungen (vom 01.08.2017) ... Der Kapitaldeckungsgrad ist das Verhältnis der Deckungsrückstellung, die nach § 24 Absatz 3 für die Rentenempfänger des Pensionsplans zu bilden ist, zum Barwert der durch den ... Anwartschaften auf Hinterbliebenenleistungen. Bei der Berechnung des Barwerts ist § 24 Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. (3) Der Pensionsfonds hat zu gewährleisten, ...
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
Artikel 6 2. VAGVÄndV Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung ... c) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 4 und 5. 3. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) In den Fällen des § 236 ... (2) Der Kapitaldeckungsgrad ist das Verhältnis der Deckungsrückstellung, die nach § 24 Absatz 3 für die Rentenempfänger des Pensionsplans zu bilden ist, zum Barwert der durch den ... verbundener Anwartschaften auf Hinterbliebenenleistungen. Bei der Berechnung des Barwerts ist § 24 Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. (3) Der Pensionsfonds hat zu gewährleisten, dass die ...