(1)
1Der Kapitaldeckungsgrad nach
§ 36 Absatz 1 darf 100 Prozent nicht unterschreiten und die Obergrenze nach
§ 36 Absatz 2 nicht übersteigen.
2Fällt der Kapitaldeckungsgrad unter 100 Prozent, sind die durch die durchführende Einrichtung an die Rentenempfänger zu erbringenden Leistungen zu senken; bei einem zu hohen Kapitaldeckungsgrad sind diese Leistungen zu erhöhen.
3Nach der Anpassung der Leistungen muss die Anforderung nach Satz 1 wieder erfüllt sein.
(2) Eine Erhöhung der Leistungen darf nur insoweit vorgenommen werden, als ein Kapitaldeckungsgrad von 110 Prozent nicht unterschritten wird.
(3) 1Die durchführende Einrichtung hat zu gewährleisten, dass die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 jederzeit eingehalten wird. 2Mindestens einmal jährlich hat sie die an die Rentenempfänger zu erbringenden Leistungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214