§ 41 - Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 842
Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 41 Laufende Informationspflichten gegenüber den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern


§ 41 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Über die sonstigen verpflichtenden Informationen hinaus stellt die durchführende Einrichtung den Versorgungsanwärtern mindestens einmal jährlich folgende Informationen kostenlos zur Verfügung:

1.
die Höhe des planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapitals des Versorgungsanwärters und die Höhe der lebenslangen Zahlung, die sich ohne weitere Beitragszahlung allein aus diesem Versorgungskapital ergäbe, jeweils mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass diese Beträge nicht garantiert sind und sich bis zum Rentenbeginn verringern oder erhöhen können,

2.
die Höhe der bisher insgesamt eingezahlten Beiträge und gesondert die Höhe der während des letzten Jahres eingezahlten Beiträge,

3.
die jährliche Rendite des Sicherungsvermögens nach § 244c des Versicherungsaufsichtsgesetzes, zumindest für die letzten fünf Jahre, und

4.
Informationen über Wahlrechte, die der Versorgungsanwärter während der Anwartschaftsphase oder bei Rentenbeginn ausüben kann.

(2) Über die sonstigen verpflichtenden Informationen hinaus stellt die durchführende Einrichtung den Rentenempfängern mindestens einmal jährlich folgende Informationen kostenlos zur Verfügung:

1.
Informationen über die allgemeinen Regelungen zur Anpassung der Höhe der lebenslangen Zahlung mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die aktuelle Höhe der lebenslangen Zahlung nicht garantiert ist und sich verringern oder erhöhen kann,

2.
die Höhe des zuletzt ermittelten Kapitaldeckungsgrads,

3.
eine Einschätzung darüber, ob und gegebenenfalls wann mit einer Anpassung der Höhe der lebenslangen Zahlungen zu rechnen ist.


Text in der Fassung des Artikels 8 Betriebsrentenstärkungsgesetz G. v. 17. August 2017 BGBl. I S. 3214 m.W.v. 1. Januar 2018

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Frühere Fassungen von § 41 PFAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 8 Betriebsrentenstärkungsgesetz
vom 17.08.2017 BGBl. I S. 3214

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 41 PFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 PFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 8 BetrRSG Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
...  § 39 Risikomanagement § 40 Risikoberichte § 41 Laufende Informationspflichten gegenüber den Versorgungsanwärtern und ... wurde. Dabei ist insbesondere auf die Vorgaben des § 39 einzugehen. § 41 Laufende Informationspflichten gegenüber den Versorgungsanwärtern und ...


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