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Synopse aller Änderungen der PFAV am 01.08.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2017 durch Artikel 6 des 2. VAGVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PFAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PFAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung
PFAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Berichte des Verantwortlichen Aktuars
    § 1 Erläuterungsbericht
    § 2 Angemessenheitsbericht
    § 3 Vorlagefristen
Kapitel 2 Berichte für die Aufsichtsbehörde
    § 4 Interner jährlicher Bericht
    § 5 Formblätter für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung
    § 6 Gesonderte Gewinn-und-Verlust-Rechnung
    § 7 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der Formblätter
    § 8 Formgebundene Erläuterungen
    § 9 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen
    § 10 Sonstige Rechnungslegungsunterlagen
    § 11 Halbjährlicher Zwischenbericht
    § 12 Anwendung der Formblätter und Nachweisungen
Kapitel 3 Überschussbeteiligung
    § 13 Anzurechnende Kapitalerträge
    § 14 Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung
    § 15 Reduzierung der Mindestzuführung
Kapitel 4 Anlagen
    § 16 Anlagegrundsätze und Anlagemanagement
    § 17 Anlageformen
    § 18 Mischung
    § 19 Streuung
    § 20 Kongruenz
Kapitel 5 Deckungsrückstellung
    § 21 Versicherungsmathematische Bestätigung
    § 22 Versicherungsförmige Garantien
    § 23 Versicherungsmathematische Rechnungsgrundlagen bei versicherungsförmigen Garantien
    § 24 Zusagen ohne versicherungsförmige Garantien
Kapitel 6 Finanzielle Ausstattung
    § 25 Berechnung und Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung
    § 26 Mindestkapitalanforderung und Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung
    § 27 Eigenmittel
    § 28 Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Kapitel 7 Schlussvorschriften
    § 29 Übergangsvorschriften
    § 30 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

Kapitel 7 Lebenslange Zahlungen im Sinne des § 236 Absatz 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
    § 29 Anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung
    § 30 Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung
    § 31 Anpassung der lebenslangen Zahlungen
    § 32 Form, Inhalt und Nachweis der Zusage des Arbeitgebers für die Erbringung der Mindesthöhe
Kapitel 8 Schlussvorschriften
    § 33 Übergangsvorschriften

    Schlussformel
    Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1) Die regionale Herkunft des Pensionsfondsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen
    Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2 und 3) Formblätter und Nachweisungen
    Anlage 3 (zu § 20) Kongruenzregeln
    Anlage 4 (zu § 28 Absatz 3) Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung für Pensionsfonds
    Anlage 5 (zu § 12 Absatz 4) Formblätter und Nachweisungen

§ 12 Anwendung der Formblätter und Nachweisungen


(1) Die auf den Formblättern und Nachweisungen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1.

(2) Bei der Verwendung der Formblätter und Nachweisungen sind die Anmerkungen und Abkürzungen aus Anlage 2, Abschnitte A und B, zu beachten.

(3) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.

(4) Die Form der Formblätter und Nachweisungen richtet sich nach den im Bundesgesetzblatt 2005 I S. 3061 bis 3091 veröffentlichten Mustern mit Ausnahme von

1. Formblatt 800, für das das in Anlage 5 festgelegte Muster gilt,

2. Formblatt 810, für das das im Bundesgesetzblatt 2010 I S. 474 bis 480 veröffentlichte Muster gilt,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Nachweisung 801, für die das im Bundesgesetzblatt 2010 I S. 481 bis 485 veröffentlichte Muster gilt,

4.
den Nachweisungen 802, 803 und 804, für die jeweils das in Anlage 5 festgelegte Muster gilt,

5.
Nachweisung 811, für die das im Bundesgesetzblatt 2010 I S. 487 und 488 veröffentlichte Muster gilt und

6.
Nachweisung 842, für die das im Bundesgesetzblatt 2010 I S. 489 veröffentlichte Muster gilt.



3. den Nachweisungen 801, 802, 803, 804 und 830, für die jeweils das in Anlage 5 festgelegte Muster gilt,

4.
Nachweisung 811, für die das im Bundesgesetzblatt 2010 I S. 487 und 488 veröffentlichte Muster gilt und

5.
Nachweisung 842, für die das im Bundesgesetzblatt 2010 I S. 489 veröffentlichte Muster gilt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24 Zusagen ohne versicherungsförmige Garantien


(1) 1 Soweit ein leistungsbezogener Pensionsplan die periodische Überprüfung und gegebenenfalls Neufestsetzung der für die Zukunft der Höhe und dem Zeitpunkt nach vereinbarten Beiträge in Abhängigkeit von der Entwicklung der Leistungsverpflichtungen und der Vermögensanlage vorsieht ('Feststellungsverfahren'), ist die Deckungsrückstellung gemäß § 341f des Handelsgesetzbuchs prospektiv zu bilden, wobei für die Berechnung des Barwertes der künftigen Beiträge die jeweils vereinbarten Beiträge anzusetzen sind. 2 Bei der Berechnung von Barwerten ist für die Zeit vor Rentenbezug der Rechnungszins vorsichtig zu wählen. 3 Er muss die Vertragswährung und die im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie den erwarteten Ertrag künftiger Vermögenswerte angemessen berücksichtigen. 4 § 23 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechnungsgrundlagen auf Basis eines besten Schätzwertes unter Einbeziehung einer Sicherheitsspanne, die insbesondere den zeitlichen Abstand bis zur nächsten Neufeststellung der künftig vom Arbeitgeber zu erbringenden Beiträge berücksichtigt, abgeleitet werden. 5 Für die Zeit des Rentenbezugs ist höchstens der jeweils geltende Rechnungszins gemäß § 22 Absatz 1 anzusetzen; wenn der Pensionsfonds eine Garantie übernimmt, darf der zum Zeitpunkt der Garantieübernahme geltende Rechnungszins gemäß § 22 Absatz 1 nicht mehr überschritten werden. 6 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) 1 In den Fällen des § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist die Deckungsrückstellung in der Rentenbezugszeit prospektiv als Barwert der Leistungen zu bilden. 2 Der Rechnungszins ist vorsichtig zu wählen. 3 Er muss die Vertragswährung und die im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie den Ertrag künftiger Vermögenswerte angemessen berücksichtigen. 4 § 23 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechnungsgrundlagen auf Basis eines besten Schätzwertes unter Einbeziehung ihrer künftigen Veränderungen abgeleitet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) In den Fällen des § 236 Absatz 2a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist die Deckungsrückstellung in der Rentenbezugszeit nach der retrospektiven Methode zu bilden, wobei die Deckungsrückstellung bei Rentenbeginn dem vorhandenen Versorgungskapital entspricht.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 29 Übergangsvorschriften




§ 29 Anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1, 2, 3 und 6 sind erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt.

(2) Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, sind

1. die Pensionsfonds-Aktuarverordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3019), die
durch Artikel 1 Nummer 9 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung,

2.
die PF-Mindestzuführungsverordnung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2862), die durch Artikel 1 Nummer 13 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung,

3. die Pensionsfondsberichterstattungsverordnung vom 25. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3048), die durch Artikel 1 Nummer 10 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung und die

4. die Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4180), die durch Artikel 1 Nummer 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung

anzuwenden.

(3) Anlagen, die bis zum 30. Juni 2010 getätigt worden sind und seitdem auf Grund des
§ 6 Absatz 1 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185) in der Fassung der Verordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 794) im Sicherungsvermögen gehalten wurden, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen verbleiben.

(4) Anteile an Publikumsinvestmentvermögen in Form
von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, können im Sicherungsvermögen verbleiben und Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c zugeordnet werden.

(5) Anlagen, die bis zum 7. März 2015 getätigt worden sind und seitdem auf Grund
des § 6 Absatz 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185) in der Fassung der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) im Sicherungsvermögen gehalten wurden, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen verbleiben und den Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b zugeordnet werden.



(1) 1 Die anfängliche Höhe der lebenslangen Zahlung ergibt sich durch Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals. 2 Bei der Verrentung sind die planmäßigen Verwaltungskosten zu berücksichtigen. 3 Im Übrigen sind die Rechnungsgrundlagen zu verwenden, mit denen der Barwert nach § 31 Absatz 2 Satz 2 berechnet wird. 4 Abweichend von Satz 3 kann der Rechnungszins nach Maßgabe des Absatzes 2 vorsichtiger gewählt werden.

(2) Der Rechnungszins zur Verrentung
des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals darf nur insoweit vorsichtiger gewählt werden, als sich für das Versorgungsverhältnis bei entsprechender Anwendung von § 31 Absatz 2 ein Kapitaldeckungsgrad ergibt, der 125 Prozent nicht übersteigt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 30 Inkrafttreten




§ 30 Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Kapitel 5 tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. 2 Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.



1 Die Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung ergibt sich durch Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals mit einem Rechnungszins von mindestens 0 Prozent. 2 Bei der Verrentung sind die planmäßigen Verwaltungskosten zu berücksichtigen und die biometrischen Rechnungsgrundlagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31 (neu)




§ 31 Anpassung der lebenslangen Zahlungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Der Kapitaldeckungsgrad des Rentnerbestands eines Pensionsplans darf 100 Prozent nicht unterschreiten und 125 Prozent nicht übersteigen. 2 Fällt der Kapitaldeckungsgrad unter 100 Prozent, sind die durch den Pensionsfonds an die Rentenempfänger des Pensionsplans zu erbringenden Leistungen zu senken; bei einem Kapitaldeckungsgrad von mehr als 125 Prozent sind diese Leistungen zu erhöhen. 3 Nach der Anpassung der Leistungen muss die Anforderung nach Satz 1 wieder erfüllt sein.

(2) 1 Der Kapitaldeckungsgrad ist das Verhältnis der Deckungsrückstellung, die nach § 24 Absatz 3 für die Rentenempfänger des Pensionsplans zu bilden ist, zum Barwert der durch den Pensionsfonds an diese Rentenempfänger zu erbringenden Leistungen einschließlich damit verbundener Anwartschaften auf Hinterbliebenenleistungen. 2 Bei der Berechnung des Barwerts ist § 24 Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Der Pensionsfonds hat zu gewährleisten, dass die Anforderung aus Absatz 1 Satz 1 jederzeit eingehalten wird. 2 Mindestens einmal jährlich hat er die an die Rentenempfänger des Pensionsplans zu erbringenden Leistungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 32 (neu)




§ 32 Form, Inhalt und Nachweis der Zusage des Arbeitgebers für die Erbringung der Mindesthöhe


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Der Nachweis der Zusage des Arbeitgebers, für die Erbringung der Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung nach § 30 einzustehen, erfolgt gegenüber der Aufsichtsbehörde durch den Pensionsfonds. 2 Zusage und Nachweis bedürfen der Schriftform.

(2) In der Zusage nach Absatz 1 muss bestimmt sein, dass sich die Einstandspflicht des Arbeitgebers auf den Differenzbetrag zwischen der Mindesthöhe nach § 30 und der durch den Pensionsfonds zu erbringenden lebenslangen Zahlung bezieht, sofern und solange diese die Mindesthöhe nicht erreicht.

(3) Ergibt sich auf Grund der Pflichten nach § 31 Absatz 3, dass die an die Rentenempfänger durch den Pensionsfonds zu erbringenden lebenslangen Zahlungen unter die Mindesthöhe nach § 30 abgesenkt werden, ist der Arbeitgeber unverzüglich über seine Einstandspflicht unter Angabe des Beginns und der Höhe zu informieren.

(4) Der Pensionsfonds ist berechtigt, gegen Erstattung der Kosten die Funktion einer Zahlstelle zur Erfüllung der Einstandsverpflichtung der Arbeitgeber zu übernehmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 33 (neu)




§ 33 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Vorschriften der Kapitel 1, 2, 3 und 6 sind erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt.

(2) Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, sind

1. die Pensionsfonds-Aktuarverordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3019), die durch Artikel 1 Nummer 9 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung,

2. die PF-Mindestzuführungsverordnung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2862), die durch Artikel 1 Nummer 13 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung,

3. die Pensionsfondsberichterstattungsverordnung vom 25. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3048), die durch Artikel 1 Nummer 10 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung und

4. die Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4180), die durch Artikel 1 Nummer 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung

anzuwenden.

(3) Anlagen, die bis zum 30. Juni 2010 getätigt worden sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 1 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185) in der Fassung der Verordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 794) im Sicherungsvermögen gehalten wurden, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen verbleiben.

(4) Anteile an Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, können im Sicherungsvermögen verbleiben und Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c zugeordnet werden.

(5) Anlagen, die bis zum 7. März 2015 getätigt worden sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185) in der Fassung der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) im Sicherungsvermögen gehalten wurden, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen verbleiben und den Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b zugeordnet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2 und 3) Formblätter und Nachweisungen


Abschnitt A Anmerkungen zu den Formblättern und Nachweisungen

Nummer 1: Anmerkungen zum Formblatt 800

1. An die Stelle des Aktivpostens 6.d) 'eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital' tritt bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit in der Bilanz der Aktivposten 6.d) 'Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks'.

2. Unter diesem Posten ist von Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der Gründungsstock auszuweisen.

Sofern Aktiengesellschaften die Angaben gemäß § 152 Absatz 1 AktG in der externen Bilanz gemacht haben, sind diese Angaben hier nicht aufzuführen.

3. Sofern Aktiengesellschaften die Angaben gemäß § 152 Absatz 2 und 3 AktG in der externen Bilanz gemacht haben, sind diese Angaben hier nicht aufzuführen.

4. Unter diesem Posten ist von Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage gemäß § 193 VAG auszuweisen.

5. Aktiengesellschaften haben diesen Posten unabhängig vom externen Ausweis (vgl. § 58 Absatz 2a Satz 2 AktG) stets hier anzugeben.

6. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, treten an die Stelle der Posten in den Zeilen 10 bis 13 die Posten in den Zeilen 14 bis 17.

7. Hier sind die Teile der erfolgsabhängigen RfB anzugeben, die gemäß § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 140 Absatz 4 und § 212 Absatz 1 VAG gebildet worden sind.

8. Unter diesem Posten ist die im Posten 6.a) enthaltene, nach Kapitel 5 dieser Verordnung zu bildende Deckungsrückstellung auszuweisen (vgl. § 17 Absatz 2 RechPensV).

Nummer 2: Anmerkungen zum Formblatt 810

1. Unter diesem Posten sind die vom Pensionsfonds geleisteten Beiträge an den Pensionssicherungsverein für die Versorgungsberechtigten auszuweisen.

2. Hier sind auch die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil auszuweisen, soweit er nicht die Kapitalanlagen betrifft.

3. Die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs sowie auf unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesene Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teilbeständen an Pensionsfondsverträgen und entgeltlich erworbene EDV-Software sind nicht hier auszuweisen, sondern in die Aufteilung der Betriebsaufwendungen auf die Funktionsbereiche einzubeziehen.

4. Die Angaben ab Posten 23 sind unabhängig vom Ausweis im offengelegten Jahresabschluss stets hier zu machen.

5. Unter diesen Posten sind von den Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit die Entnahme aus der oder die Einstellung in die Verlustrücklage nach § 193 VAG auszuweisen.

6. Aktiengesellschaften haben unabhängig vom Ausweis dieser Rücklage im offengelegten Jahresabschluss die Entnahme aus dieser Rücklage oder die Einstellung in diese Rücklage stets hier anzugeben.

Nummer 3: Anmerkungen zur Nachweisung 801

1. Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gelten die Regelungen des § 5 RechPensV in Verbindung mit den §§ 7 bis 9 Satz 1, §§ 11 und 12 RechVersV sowie der §§ 6 und 7 RechPensV.

2. Hier ist nur der Saldo der Zu- und Abgänge während des Berichtszeitraums als Zugang oder Abgang auszuweisen.

3. Hier sind nicht die Bilanzwerte der Kapitalanlagen am Ende des dem Berichtsjahr vorausgehenden Geschäftsjahres anzugeben, sondern der um Währungskursänderungen bereinigte Anfangsbestand des Berichtsjahres. Das heißt, der Anfangsbestand am ersten Tag des Geschäftsjahres wird mit dem Währungskurswert am letzten Tag des Geschäftsjahres gerechnet.

4. Für die Ermittlung der Zeitwerte der Kapitalanlagen gelten die §§ 55 und 56 RechVersV entsprechend. Von den so ermittelten Werten sind darin enthaltene aktivierte Nutzungsansprüche (insbesondere noch nicht vorgenommene Ausschüttungen aus Investmentfonds) sowie Agien abzuziehen, Disagien sind hinzuzurechnen. Die hier ermittelten Zeitwerte können um die vorgenommenen Korrekturen von den Anhang-Angaben zur Bilanz abweichen.

5. Hier ist die Differenz aus Bilanz- und Zeitwert anzugeben.

Nummer 4: Anmerkungen zur Nachweisung 802

1. Die Summe der folgenden in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ausgewiesenen funktionalen Aufwendungen (pensionsfondstechnische Rechnung) sowie sonstiger Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist auf die Posten des Personal- und Sachaufwands der Nachweisung 802 aufzugliedern:

a) Regulierungsaufwendungen für Versorgungsfälle ohne Zahlungen für Versorgungsfälle an die Versorgungsberechtigten;

b) Abschlussaufwendungen für Pensionsfondsverträge;

c) Verwaltungsaufwendungen für Pensionsfondsverträge;

d) Verwaltungsaufwendungen für Kapitalanlagen;

e) sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen, die keinem dieser Funktionsbereiche zugeordnet werden können;

f) sonstige nicht pensionsfondstechnische Aufwendungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit.

2. Bruttozahlungen in Form von Bar- und Sachbezügen an die Beschäftigten (siehe Anmerkung 9) ohne jeden Abzug. Die Beträge verstehen sich einschließlich Arbeitnehmeranteilen zur gesetzlichen Sozialversicherung, jedoch ohne Arbeitgeberanteile. Einzubeziehen sind sämtliche Zuschläge, wie Superprovisionen an Angestellte, Tantiemen, Mietbeihilfen und Wohnungszuschüsse, Vergütungen für Feiertage, Urlaub und dgl., Entgeltfortzahlungen bei Krankheit sowie Zuschüsse zum Krankengeld, Fahrtkostenzuschüsse, Urlaubsbeihilfen, Entschädigungen, vermögenswirksame Leistungen, Auslösungen (sofern Lohnsteuer entrichtet wurde), familienbezogene Entgeltbestandteile und Abfindungen. Bezüge von Vorstandsmitgliedern und anderen Führungskräften, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind, sind ebenfalls einzubeziehen. Nicht zu den Bruttoentgelten gehört die freiwillige Beteiligung des Arbeitgebers an den sozialen Abgaben des Arbeitnehmers. Ebenfalls nicht einzubeziehen sind Aufwendungen für Leiharbeitnehmer und freie Pensionsfondsvertreter sowie Mitglieder des Aufsichtsrats (vgl. Anmerkungen 4, 6 und 7).

3. Gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen: Arbeitgeberanteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung; Beiträge zur Berufsgenossenschaft; gesetzlich vorgeschriebene Beiträge zur Krankenversicherung nichtversicherungspflichtiger Angestellter; auf tariflicher oder vertraglicher Grundlage beruhende bzw. freiwillig gewährte Leistungen des Arbeitgebers, soweit sie nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen (z. B. Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung, Beiträge zur Aus- und Fortbildung, Beihilfen und Zuschüsse im Krankheitsfall, laufende Zuschüsse für Verpflegung bei Praktika, Entschädigungen für doppelte Haushaltsführung und Umzugskostenvergütungen). Nicht hierzu gehören Entgeltzahlung bei Krankheit, Urlaub oder Mutterschaft sowie den Pensionsfondsvertretern gewährte Altersversorgungs- und andere Sozialleistungen.

4. Hierunter sind auch die an Makler gezahlten Courtagen sowie Provisionen für das an andere Unternehmen vermittelte Bauspargeschäft und sonstige Finanzdienstleistungsgeschäfte auszuweisen. Aufwendungen für die Altersversorgung der freien Pensionsfondsvertreter einschließlich der sogenannten Provisionsrenten sind ebenfalls einzubeziehen.

5. Als sonstiger Sachaufwand sind alle weiteren Aufwendungen für bezogene Dienstleistungen und Waren auszuweisen, die für betriebliche Zwecke verbraucht werden. Hierzu gehören auch die gesamten Vergütungen an den Aufsichtsrat und den Beirat sowie die dem Pensionsfonds innerhalb der Unternehmensgruppe angelasteten Zentralverwaltungsaufwendungen. Ferner gehören hierzu die externen Aufwendungen für die Regulierung von Versorgungsfällen, Rückkäufen, Rückgewährbeträgen und Austrittsvergütungen. Anzugeben sind weiterhin Aufwendungen für Leiharbeitnehmer, für Mieten, Pachten und Leasing, für Bürobedarf und IT-Dienstleistungen sowie Reise- und Werbeaufwand. Nicht anzugeben sind Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände sowie die kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Gebäude (vgl. Anmerkung 7 hinsichtlich der Abschreibungen auf Gebäude).

6. Aufwendungen an Zeitarbeitsfirmen und ähnliche Einrichtungen für die Überlassung von Arbeitskräften, wobei die überlassenen Arbeitskräfte bei den jeweiligen Unternehmen, die die Personaldienstleistungen erbringen, beschäftigt bleiben und von ihnen vergütet werden. Für statistische Zwecke ist hierunter auch das innerhalb der Unternehmensgruppe im Rahmen von Dienstleistungsverträgen ausgetauschte Personal zu erfassen, sofern es von dem überlassenden Unternehmen keine fachlichen Weisungen erhält, d. h. das überlassende Unternehmen sich auf personalwirtschaftliche Tätigkeiten beschränkt. Überlässt hingegen eine Führungsholding Arbeitskräfte an Tochtergesellschaften, um Führungsfunktionen der Holding umzusetzen oder zu unterstützen, sind diese Aufwendungen nicht hier, sondern lediglich als sonstiger Sachaufwand anzugeben. Aufwendungen für alle weiteren überlassenen Arbeitskräfte sind hingegen hier anzugeben. Nicht anzugeben sind bezogene Dienstleistungen auf Basis von Werkverträgen.

7. Hierunter fallen

a) Abschreibungen auf erworbene oder selbst erstellte Sachanlagen für betriebliche Zwecke, einschl. auf eigengenutzte Gebäude,

b) Abschreibungen auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs,

c) Abschreibungen auf die unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesenen Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Versicherungsbeständen sowie erworbene oder selbst geschaffene EDV-Software,

d) sonstige Abschreibungen, soweit sie nicht zu den Abschreibungen auf Kapitalanlagen gehören und unter den sonstigen Aufwendungen auszuweisen sind oder bei den 'Gebuchten Bruttobeiträgen' als Abzugsposten zu behandeln sind,

e) Abschreibungen auf selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und entgeltlich erworbene Konzessionen und Schutzrechte sowie Lizenzen daran.

8. Als Beschäftigte sind alle Personen zu erfassen, die im Laufe des Geschäftsjahres in einem Arbeits- oder vergleichbaren Dienstverhältnis mit dem Pensionsfonds gestanden und Bezüge erhalten haben, die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind. Dazu gehören Arbeitnehmer im Innen- und Außendienst, Beamte, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und andere leitende Kräfte, Auszubildende und Praktikanten. Ruhende Dienstverhältnisse sind nicht zu erfassen. Beschäftigte, die Arbeits- bzw. Dienstverträge mit mehreren Unternehmen haben und von diesen Bezüge erhalten, sind bei dem jeweiligen Unternehmen als Teilzeitbeschäftigte zu erfassen. Die Zahl der Beschäftigten ist im Jahresdurchschnitt auszuweisen. Liegen diese Angaben nicht vor, kann die Zahl am Ende des Geschäftsjahres angegeben werden.

9. Berechnung der Vollzeiteinheiten (VZE) in Spalte 4: Summe der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitsstunden aller Teilzeitbeschäftigten dividiert durch die geltende reguläre Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Das Ergebnis ist kaufmännisch zu runden. Beispiel: Fünf Teilzeitbeschäftigte à 20 Stunden ergeben bei einer regulären Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten im Unternehmen von 40 Stunden zusammen 2,5 VZE. Einzutragen sind 3 VZE. Liegt ein Arbeits- bzw. Dienstvertrag mit mehreren Unternehmen vor, sind die Teilzeitbeschäftigten bei jedem Unternehmen in der Personenzahl zu berücksichtigen. In die Berechnung der VZE sind nur die bei dem jeweiligen Unternehmen geleisteten Wochenarbeitsstunden in die Berechnung einzubeziehen.

Nummer 5: Anmerkungen zur Nachweisung 803

1. Dieser Posten entspricht der Summe der Passivseite der Bilanz abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.

2. Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte 01 müssen mit den jeweiligen Bilanzwerten übereinstimmen.

3. In Spalte 01 ist der Bilanzwert der Kapitalanlagen abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzugeben. Dabei sind die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte abzüglich der auf ihnen ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzusetzen.

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte 02 mit ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist als der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der Anrechnungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die Differenz in Spalte 04 als Minusposten anzusetzen.

4. Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen aus noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen können in Spalte 02 ausgewiesen werden.

5. In diesem Bilanzposten enthaltene rückständige Zins- und Mietforderungen können in Spalte 02, alle übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte 04 eingesetzt werden.

6. In diesem Bilanzposten enthaltene vorausgezahlte Versorgungsleistungen können in Spalte 02, alle übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte 04 eingesetzt werden.

7. Dieser Posten entspricht der Summe der Aktivseite der Bilanz abzüglich der vom Bilanzwert der Kapitalanlagen abzusetzenden Verbindlichkeiten aus Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.

Nummer 6: Anmerkungen zur Nachweisung 804

1. Diese Nachweisung ist vorzulegen

a) für die Verpflichtungen in Euro,

b) für die Verpflichtungen in einer Währung eines Mitgliedstaates, dessen Währung nicht Euro ist, oder eines anderen Vertragsstaates, soweit in dieser Währung Vermögenswerte angelegt werden müssten, die mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte des Unternehmens ausmachen,

c) für die Verpflichtungen in Schweizer Franken und in US-Dollar, soweit in dieser Währung Vermögenswerte angelegt werden müssten, die jeweils mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen vorhandenen Vermögenswerte des Unternehmens ausmachen.

Dabei ist für die Kennzeichnung der Währung die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 zu verwenden.

2. Die Nachweisung 804 stellt eine vereinfachte Nachweisung 803 (Sicherungsvermögen und restliches Vermögen) dar. Die Positionen der Zeilen 18 und 21 auf Seite 1 der Nachweisung 803 werden in der Nachweisung 804 in Zeile 18 inhaltlich zusammengefasst. Die Positionen der Zeilen 03, 05, 06, 07, 08, 09, 11, 12 und 13 auf Seite 2 der Nachweisung 803 sind in anderer Aufteilung in den Zeilen 21, 23, 24, 25 und 26 der Nachweisung 804 zu finden.

3. Die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sind abzüglich der auf ihnen ruhenden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzusetzen.

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die zum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte 02 mit ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsvermögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert geringer ist als der Bilanzwert, ist die Differenz als restliches Vermögen auszuweisen. Sofern der Anrechnungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die Differenz in Spalte 04 als Minusposten anzusetzen.

4. Bei Aktien und Anteilen, die in mehreren Ländern an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, kann jeder Vermögenswert nur zur Bedeckung der Währung eines Landes herangezogen werden. Diese Vermögenswerte sind hier auszuweisen.

5. Soweit Verpflichtungen des Sicherungsvermögens in der Währung eines Mitgliedstaates zu erfüllen sind, kann die Bedeckung bis zu 50 Prozent durch Vermögenswerte erfolgen, die auf Euro lauten, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist, vgl. Anlage 3 Nummer 7. Dabei kann jeder Vermögenswert nur zur Bedeckung der Währung eines Landes herangezogen werden. Diese Vermögenswerte sind hier auszuweisen.

6. Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spalte 01 müssen mit den jeweiligen anteiligen Bilanzwerten übereinstimmen.

Nummer 7: Anmerkungen zur Nachweisung 811

Auf Grund der Aufhebung des § 247 Absatz 3 HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist die Bildung eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil künftig nicht mehr möglich.

Nummer 8: Anmerkung zur Nachweisung 820

Hierunter sind überwiegend von Arbeitgebern genutzte Grundstücke auszuweisen.

Nummer 9: Anmerkungen zur Nachweisung 830

1. Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die versorgungsberechtigten natürlichen Personen. Bestehen für eine Person mehrere Versorgungsverhältnisse, beispielsweise aus mehreren Pensionsplänen, so ist die Person (als Anwärter und/oder Rentner) nur einmal zu erfassen. Entsprechendes gilt für die Erfassung von Personen als Zu- oder Abgang.

2. Zum Beispiel Reaktivierung, Wiederinkraftsetzung.

3. Die Davon-Vermerke der Zeilen 17 bis 19, 20, 21, 22, 23 bis 24 sowie 25 bis 26 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile 16.

4. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine Anwartschaft auf Invaliditätsversorgung besitzen.

5. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung besitzen.

6. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, die neben der Anwartschaft auf Altersversorgung eine Anwartschaft auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung besitzen.

7. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzugeben, für die keine Beitragszahlung mehr zu erwarten ist.

8. Hier sind Eintragungen vorzunehmen, sofern zur Deckung der Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen wurden.

9. Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.

10. Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.

11. Zum Beispiel Wiederinkraftsetzung sowie Erhöhung der Rente.

12. Die Davon-Vermerke der Zeilen 16, 17, 18 sowie 19 bis 20 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile 14.

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13. Hat die Phase der Restverrentung bereits begonnen, so ist die Eintragung in der Zeile 'lebenslange Altersrente' vorzunehmen.



13. Hat die Phase der Restverrentung bereits begonnen, so ist die Eintragung in der Zeile 'lebenslange Zahlungen' vorzunehmen.

14. Einzusetzen ist hier der Betrag der im Folgejahr planmäßig zu zahlenden Renten bzw. - bei Auszahlungsplänen - Raten (entsprechend der Deckungsrückstellung).

15. Die Davon-Vermerke der Zeilen 16, 17 sowie 18 bis 19 beziehen sich jeweils auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in Zeile 14.

Nummer 10: Anmerkungen zur Nachweisung 842

1. Diese Nachweisung ist vorzulegen

a) für das gesamte in den Mitgliedstaaten oder in einem anderen Vertragsstaat betriebene PFG,

b) für das betriebene PFG in jedem Mitgliedstaat sowie in jedem Vertragsstaat;

dabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mitglied- oder Vertragsstaates und des gesamten PFG im Feld 'Herkunft des PFG' die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 zu verwenden.

2. Einschließlich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte beendete Pensionsfondsverträge und Versorgungsverhältnisse.

3. Die Davon-Vermerke der Zeilen 16 und 17 beziehen sich auf die Anzahl der Anwärter in Zeile 14.

4. Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.

5. Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.

Nummer 11: Anmerkungen zur Nachweisung 850

1. Die Nachweisung ist von allen Pensionsfonds einzureichen, die Pensionsfondsgeschäft in Rückversicherung gegeben haben.

Angaben zu einzelnen Unternehmen oder Maklern können unterbleiben, sofern das betreffende Pensionsfondsgeschäft weniger als 2 Prozent der Bruttobeiträge ausmacht. Über dieses Geschäft ist jeweils zusammengefasst zu berichten.

2. Abrechnungsforderungen sind mit einem Pluszeichen (+), Abrechnungsverbindlichkeiten mit einem Minuszeichen (-) zu versehen.

3. Der Gesamtsaldo ergibt sich wie folgt: Zeile 04 - Zeile 06 +/- Zeile 08. Der sich ergebende Saldo ist entsprechend Unternummer 2 zu kennzeichnen.

4. Die Nachweisung ist für jede Rückversicherungsbeziehung vorzulegen. Die Rückversicherungsbeziehungen sind fortlaufend zu nummerieren. Zur Kennzeichnung der Rückversicherungsbeziehung ist die fortlaufende dreistellige Nummer in der Kopfzeile der Nachweisung einzusetzen (beispielsweise '001').

5. Hier ist die Nummer einzutragen, unter der die Erst- und Rückversicherungsunternehmen bzw. Rückversicherungsmakler (sowohl inländische als auch ausländische) bei der BaFin geführt werden. Rückversicherungsmakler sind nur dann aufzuführen, wenn diese dem berichtenden Pensionsfonds die das Versicherungsrisiko tragenden Versicherungsunternehmen nicht bekannt gegeben haben. Die Nummern für die einzelnen Unternehmen und Rückversicherungsmakler können bei der BaFin, die die entsprechenden Listen führt, abgefragt werden. Die Nummer für das Geschäft, über das nach Unternummer 1 Absatz 2 Satz 2 zusammengefasst berichtet werden kann, lautet 6000.

Nummer 12: Anmerkungen zur Nachweisung 882

1. Im Feld 'Berichtszeitraum' sind für die einzelnen Stichtage unabhängig vom Abschlussstichtag des Jahresabschlusses folgende Kennziffern anzugeben:

a) zum 30. Juni: 2

b) zum 31. Dezember: 4

2. In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Halbjahresende aufgelaufenen Beträge verwendet werden.

3. Die Davon-Vermerke in den Zeilen 05 und 06 beziehen sich auf die Anzahl der Versorgungsberechtigten in Zeile 03.

4. Pensionspläne sind beitragsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.

5. Pensionspläne sind leistungsbezogen, wenn mit ihnen eine Zusage des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Betriebsrentengesetzes durchgeführt wird.

6. Einschließlich der Aufwendungen für beendete Pensionsfondsverträge und Versorgungsverhältnisse.

Abschnitt B Verzeichnis der in den Formblättern, Nachweisungen und Anmerkungen verwendeten Abkürzungen


abgegebenes PFG | in Rückversicherung gegebenes Pensionsfondsgeschäft

Abs. | Absatz

AktG | Aktiengesetz

AN | Arbeitnehmer(n)

Arbg. | Arbeitgeber(n)

BaFin | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

BBÜ | Brutto-Beitragsüberträge

BÜ | Beitragsüberträge

bzw. | beziehungsweise

DL | Dienstleistung(en)

DR | Deckungsrückstellung

EDV | Elektronische Datenverarbeitung

Fb | Formblatt

GJ | Geschäftsjahr(e, es)

GK/GS | Grundkapital oder Gründungsstock

GuV | Gewinn-und-Verlust-Rechnung

HGB | Handelsgesetzbuch

KA | Kapitalanlage

LVU | Lebensversicherungsunternehmen

Nw | Nachweisung

Nr. | Nummer

Pb | Prüfbuchstabe

PF | Pensionsfonds

PFAV | Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

PFG | Pensionsfondsgeschäft

R | Rückstellung(en)

RdV | Rückstellung für drohende Verluste

RechPensV | Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

RechVersV | Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungs-
unternehmen

Reg-Nr. | Register-Nummer

RL | Rücklage

RV | Rückversicherung

VAG | Versicherungsaufsichtsgesetz

VF | Versorgungsfälle

vgl. | vergleiche

VJ | Vorjahr(e, es)

Z. | Zeile(n)


Abschnitt C Bearbeitung der formgebundenen Erläuterungen

1. Allgemeines

Die formgebundenen Erläuterungen nach den Formblättern und Nachweisungen gemäß den §§ 5 bis 9 sowie 11 sind entweder elektronisch oder auf Papierformularen einzureichen.

2. Elektronische Einreichung

Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der am MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen. Bei der Datenerfassung und bei deren Übermittlung an die BaFin sind die 'Grundsätze für die Durchführung regelmäßiger Datenübermittlungen an das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Datenübermittlungsgrundsätze - DÜG)' zu beachten.

3. Papierformulare

3.1 Formblätter und Nachweisungen auf Papierformularen werden in der BaFin mit einem Schriftenlesesystem erfasst. Sie sind nach Prüfung durch die BaFin (siehe Tz. 3.4) - auf Endlospapier mit EDV-Druckern zu erstellen.

3.2 Die einzelnen Formularseiten sind zu vollständigen Formblättern oder Nachweisungen zusammenzustellen.

3.3 Von den Formblättern und Nachweisungen ist eine Ausfertigung als Datenerfassungsbeleg vorgesehen. Hierfür ist stets das Originalformular (keine Durchschriften und Kopien) zu verwenden. Endlosformulare dürfen weder gefaltet noch mechanisch beschädigt sein.

3.4 Im Datenteil des Einzelformulars dürfen die in den Formularen der Anlagen 4 und 5 enthaltenen Operationszeichen (+, -, =, ( ), <) sowie Summen- oder Gliederungsstriche nicht eingetragen werden.

Vor dem erstmaligen Einsatz von Endlosformularen sind Musterausdrucke für jede Seite der damit zu erstellenden Formblätter und Nachweisungen der BaFin zur Prüfung vorzulegen.

3.5 Von dem Endlospapier ist der gelochte Randstreifen zu entfernen. Die einzelnen Blätter des Endlospapiers sind zu trennen.

3.6 Ausfüllen der Formulare

3.6.1 Allgemeines

Die Datenfelder sind im farbig unterlegten Formular als Weißzonen kenntlich gemacht. Außerhalb der Weißzonen dürfen keine Angaben gemacht werden.

Sofern ausnahmsweise ergänzende Hinweise und Bemerkungen zu Formblättern und Nachweisungen erforderlich werden, sind sie auf einem separaten Blatt beizufügen.

3.6.2 Formularkopf

Bei der Erstellung der Formularköpfe der Formblätter und Nachweisungen sind die in den Anmerkungen enthaltenen Hinweise zu einzelnen Datenfeldern zu beachten. Bei den Datenfeldern, die auf allen oder mehreren Formblättern und Nachweisungen identisch sind, ist Folgendes zu beachten:

3.6.2.1 Im Feld 'Pb' ist für Kontrollzwecke der zur Register-Nummer des PF gehörende Prüfbuchstabe anzugeben, der von der BaFin vergeben wird.

3.6.2.2 Im Feld 'MMJJ' ist der Abschlussstichtag durch die Monatsangabe in Zahlen und durch die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl zu kennzeichnen (zum Beispiel: 31.12.2004 = 1204 oder 30.6.2005 = 0605).

3.6.2.3 Das Feld 'Herkunft des PFG' kennzeichnet das in den Formblättern und Nachweisungen dargestellte Pensionsfondsgeschäft. Bei der Kennzeichnung ist Folgendes zu beachten:

3.6.2.3.1 Die Kennzahlen für das Feld 'Herkunft des PFG' ergeben sich aus Anlage 1. Das Feld befindet sich auf dem Formblatt 810 und der Nachweisung 842.

3.6.2.3.2 In die Kopfzeile des Formblatts 810 und der Nachweisung 842 sind für die Herkunft des PFG folgende Kennzahlen einzusetzen:


Formblatt 810 Pensionsfonds

| Fb 810 für: | Kennzahlen

| | | | Herkunft des PFG

| | | | | 1. Feld | 2. Feld

§ 5 Nr. 2 | das gesamte PFG | | | | | | 00 |

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 | das gesamte
inländische PFG | | | | | | 01 |

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 | das gesamte
ausländische PFG | | | | | | 99 |

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 | das ausländische
PFG pro Land | | | | | | 21
bis
63 |



Nachweisung 842

Anlage 2 Abschnitt A
Nummer 10 | Nachweisung 842 für: | Kennzahlen

Herkunft des PFG

1. Feld | 2. Feld

Unternummer 1 Buchstabe a | das gesamte ausländische PFG | | 72

Unternummer 1 Buchstabe b | das ausländische PFG pro Land | 21
bis
63 |


3.6.2.3.3 Die verschiedenen Ausfertigungen der Formblätter 810 sowie der Nachweisung 842 können in bestimmten Fällen identische Datenteile enthalten. In derartigen Fällen sind die Formblätter und Nachweisungen nicht mehrfach vorzulegen.

Vielmehr sind in der Kopfzeile des 'gemeinsamen' Formblattes die Kennzahlen für Herkunft des PFG, die gemäß der Tz. 3.6.2.3.2 die verschiedenen Ausfertigungen kennzeichnen würden, miteinander zu kombinieren, d. h. unterschiedliche Kennzahlen in den einzelnen Ausfertigungen sind auch in der kombinierten Kennzahlenzeile anzubringen.

Die Grundvoraussetzungen für identische Datenteile sind in folgenden Fällen gegeben, bei denen die Kombination der Kennzahlenzeilen wie folgt vorzunehmen ist:

Fall 1: Das PFG hat nur eine Herkunft, d. h., es besteht entweder nur aus inländischem oder ausländischem PFG mit der Folge, dass Herkunft 01 oder Herkunft 99 mit Herkunft 00 identisch sind. Existiert beispielsweise nur inländisches PFG, so gilt Folgendes:

Tabelle Fall 1 (BGBl. 2016 I S. 866)


Fall 2: Das ausländische PFG besteht nur aus Geschäft in einem einzigen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat mit der Folge, dass Herkunft 21-63 mit Herkunft 99 identisch ist:

Tabelle Fall 2 (BGBl. 2016 I S. 866)


3.6.3 Zahlen

3.6.3.1 Die Zahlenwerte sind ohne Leerzeichen in die Datenfelder einzutragen. 1000er Stellen sind durch einen Punkt zu trennen.

3.6.3.2 Absolute Beträge sind ohne Dezimalstellen anzugeben. Unter 0,5 Euro oder unter 500 Euro (bei TsdEuro) ist abzurunden und ansonsten aufzurunden. Cent-Beträge oder Beträge unter 1 TsdEuro können jedoch auch unter Verzicht auf die Rundung einfach weggelassen werden, sofern die Auf- und Abrundung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde.

3.6.3.3 Zwischensummen und Endsummen sind jeweils nicht durch Neuberechnung aus den centlosen Euro-Beträgen und TsdEuro-Beträgen, sondern ebenfalls durch Auf-/Abrundung oder - alternativ - Streichung der Cent-Beträge oder Beträge unter 1 TsdEuro zu ermitteln.

3.6.3.4 Relationen sind mit einer Dezimalstelle anzugeben, die durch ein Komma anzuzeigen ist.

3.6.3.5 Datenfelder, in denen der berichtende Pensionsfonds keine Angaben machen kann, müssen frei bleiben. Eine zusätzliche Kennzeichnung z. B. durch einen Strich darf nicht erfolgen.

3.6.4 Vorzeichen

In den Formblättern und Nachweisungen sind vor bestimmten Datenfeldern bereits Vorzeichen fest vorgegeben, die zur Kennzeichnung von Gewinn- oder Verlustfeldern oder als Rechenzeichen dienen (siehe auch Tz. 3.2.2.1). Im Übrigen sind die Beträge in den Formblättern und Nachweisungen nicht mit Vorzeichen zu versehen. Folgende Ausnahmen sind jedoch zu beachten:

3.6.4.1 Positive oder negative Vorzeichen sind bei den Posten einzusetzen, die alternativ Aufwendungen oder Erträge enthalten (Aufwendungen oder Erträge aus der Abwicklung pensionsfondstechnischer Rückstellungen; Aufwendungen oder Erträge aus der Veränderung pensionsfondstechnischer Rückstellungen; außerordentliches Ergebnis).

3.6.4.2 Negative Vorzeichen sind auch einzusetzen, wenn hohe Erträge aus der Abwicklung pensionsfondstechnischer Rückstellungen der Vorjahre dazu führen, dass pensionsfondstechnische Bruttoaufwendungen (Bruttoaufwendungen für Versorgungsfälle; Bruttoaufwendungen wegen Beendigungen von Pensionsfondsverträgen und Versorgungsverhältnissen; Bruttoaufwendungen für Beitragsrückerstattung) zu Erträgen werden oder wenn pensionsfondstechnische Erträge aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft (Anteile der Rückversicherer an diesen Bruttoaufwendungen) zu Aufwendungen werden.

3.6.4.3 Negative Vorzeichen sind ferner einzusetzen, sofern auf Grund besonderer Entwicklungen Ertragsposten ausnahmsweise zu Aufwandsposten werden oder Aufwandsposten ausnahmsweise zu Ertragsposten werden. Dieser Fall kann auch eintreten, wenn bestimmte Posten als Saldogröße mehrerer Unterposten ermittelt werden und die abzuziehenden Unterposten überwiegen.

3.6.4.4 In den genannten Fällen sind die Vorzeichen (+ oder -) innerhalb des Datenfeldes direkt vor dem Zahlenwert einzusetzen. Das kaufmännische Minuszeichen (./.) darf nicht verwendet werden.

3.6.5 Beispiele


falsch: | 238 184 | - 788 532.70

155,344,783 | 15,236 %

+ 3227896 |

richtig: | 238.184 | - 788.533

155.344.783 | 15,2

+ 3.227.896 |


4. Version

Die Unterlagen sind in Euro vorzulegen. Die Beträge sind in vollen 'Euro' oder 'TsdEuro' anzugeben. In der Kopfzeile der Formblätter und Nachweisungen ist in dem Feld 'Version' die Zahl '8' einzusetzen.



Anlage 5 (zu § 12 Absatz 4) Formblätter und Nachweisungen


Fb 800

Formblätter und Nachweisungen Fb 800 Seite 1 (BGBl. 2016 I S. 873)


Formblätter und Nachweisungen Fb 800 Seite 2 (BGBl. 2016 I S. 874)


Formblätter und Nachweisungen Fb 800 Seite 3 (BGBl. 2016 I S. 875)


Formblätter und Nachweisungen Fb 800 Seite 4 (BGBl. 2016 I S. 876)


Formblätter und Nachweisungen Fb 800 Seite 5 (BGBl. 2016 I S. 877)


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Nw 801

Nw 801, Seite 1 (BGBl. 2017 I S. 3028)


Nw 801, Seite 2 (BGBl. 2017 I S. 3029)


Nw 801, Seite 3 (BGBl. 2017 I S. 3030)


Nw 801, Seite 4 (BGBl. 2017 I S. 3031)


Nw 801, Seite 5 (BGBl. 2017 I S. 3032)


Nw 802

Formblätter und Nachweisungen Nw 802 Seite 1 (BGBl. 2016 I S. 878)


Nw 803

Formblätter und Nachweisungen Nw 803 Seite 1 (BGBl. 2016 I S. 879)


Formblätter und Nachweisungen Nw 803 Seite 2 (BGBl. 2016 I S. 880)


Nw 804

Formblätter und Nachweisungen Nw 804 Seite 1 (BGBl. 2016 I S. 881)


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Nw 830

Nw 830, Seite 1 (BGBl. 2017 I S. 3033)


Nw 830, Seite 2 (BGBl. 2017 I S. 3034)


Nw 830, Seite 3 (BGBl. 2017 I S. 3035)


Nw 830, Seite 4 (BGBl. 2017 I S. 3036)