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Artikel 12 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe (EURLHuGBUG k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. April 2016 PTAG § 2, § 2b (neu), § 7, § 7a

Das Gesetz über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wird die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vor den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen."

b)
Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7 entsprechend."

c)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 4 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 354 vom 20.12.2013, S. 132) in der jeweils geltenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung, die den Anforderungen des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, bescheinigen und in Bezug auf die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs des pharmazeutischtechnischen Assistenten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für Aufnahme und Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

1.
die Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vorgeschrieben sind, oder

2.
der Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des pharmazeutisch-technischen Assistenten entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung des Antragstellers abgedeckt sind.

Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung des Antragstellers wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten in Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse oder Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten in Voll- und Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.

(4) Für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3 Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht."

2.
Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

„§ 2b

(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz über

1.
den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis nach § 1, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind,

2.
den Verzicht auf die Erlaubnis,

3.
das Verbot der Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder

4.
das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung.

(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung) enthält folgende Angaben:

1.
die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,

2.
Beruf der betroffenen Person,

3.
Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat,

4.
Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und

5.
Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Verzicht gilt.

Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermitteln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person über die Warnmitteilung und deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.

(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter Angabe des Datums über die Aufhebung der Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.

(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz über die Identität dieser Person, insbesondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.

(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten."

3.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „den Artikeln 50 und 51" durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1 bis 3a der Richtlinie 2005/36/EG und Artikel 51" ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und Absatz 3 Satz 5," ersetzt.

c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises".

4.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „zwei Jahre" durch die Wörter „ein Jahr" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach dem Wort „Dokumente" die Wörter „nach den Nummern 1 bis 3 sowie die Erklärung nach Nummer 4" eingefügt.

bbb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen, oder im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine dem Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten entsprechende Tätigkeit während der vorübergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt hat, und".

ccc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
eine Erklärung des Dienstleisters, wonach er über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt;".

bb)
Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleistungserbringers anfordern. Der Nachweis des Ausgleichs der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprüfung."

c)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Die zuständigen Behörden sind berechtigt" durch die Wörter „Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 EURLHuGBUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EURLHuGBUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 32 FachKrEG Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von ...