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Artikel 20 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe (EURLHuGBUG k.a.Abk.)

Artikel 20 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. April 2016 OrthoptAPrV § 16, § 16a (neu), § 16a, § 16b, Anlage 4a (neu), Anlage 4b (neu), Anlage 6

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem des Orthoptisten entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden."

2.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

„§ 16a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Orthoptistengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des Orthoptistengesetzes erworben haben.

(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 des Orthoptistengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4a nachzuweisen.

(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht aus einer praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling unter Aufsicht einen ihm unbekannten Patienten mit zuvor von der zuständigen Behörde festgelegtem Krankheitsbild zu untersuchen und dabei seine Kenntnisse in der Anwendung orthoptischer und pleoptischer Geräte nachzuweisen. Der Untersuchungsablauf, das Untersuchungsergebnis und der Behandlungsvorschlag sind mündlich darzulegen. Die zuständige Behörde hat bei der Auswahl des Krankheitsbildes die festgestellten wesentlichen Unterschiede zu berücksichtigen. Die Eignungsprüfung soll höchstens 90 Minuten dauern. Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. Während der Prüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen. Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf einmal wiederholt werden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4b erteilt.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 8a Absatz 3 Satz 6 des Orthoptistengesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. Abweichend von Absatz 3 Satz 12 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann."

3.
Der bisherige § 16a wird § 16b und Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 11 entsprechend."

4.
Der bisherige § 16b wird § 16c und wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach der Angabe „3" ein Komma und die Angabe „3a" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter „einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs" durch die Wörter „von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a oder 16b" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird das Komma und werden die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist," gestrichen.

cc)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufspraxis" die Wörter „oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des Orthoptistengesetzes" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnisprüfung nach § 16a Absatz 3 findet" durch die Wörter „Die Prüfungen nach § 16a Absatz 3 und § 16b Absatz 3 finden" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können" eingefügt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „diesem Abschnitt" durch die Wörter „den §§ 16a und 16b" ersetzt und wird das Wort „Prüfung" durch das Wort „Prüfungen" ersetzt.

5.
Nach Anlage 4 werden die folgenden Anlagen 4a und 4b eingefügt:

„Anlage 4a (zu § 16a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang

Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2016 I S. 917)


Anlage 4b (zu § 16a Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung

Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung (BGBl. 2016 I S. 917)


6.
In der Anlage 6 wird die Angabe „§ 16a" durch die Angabe „§ 16b" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 20 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 EURLHuGBUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EURLHuGBUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 27 FachKrEG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
... Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Im Falle des ...