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Artikel 30 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe (EURLHuGBUG k.a.Abk.)

Artikel 30 Änderung des Notfallsanitätergesetzes


Artikel 30 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. April 2016 NotSanG § 2, § 3a (neu), § 11, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26

Das Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:

„Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der antragstellenden Person hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vorgeschrieben sind, oder

2.
der Beruf des Notfallsanitäters eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Notfallsanitäters entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der antragstellenden Person abgedeckt sind.

Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fertigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Notfallsanitäterberufs in Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fertigkeiten ausgeglichen werden, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Notfallsanitäterberufs in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, wenn diese erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fertigkeiten erworben worden sind."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt, wenn" die Wörter „aus einem Europäischen Berufsausweis oder" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau entsprechen" durch die Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist".

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „eine in der Europäischen Union erworbene abgeschlossene" durch die Wörter „den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen" ersetzt.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend für den Fall der Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf des Notfallsanitäters."

c)
Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Für antragstellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gilt Absatz 4 Satz 5 sowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 4 Satz 7 aus einer Eignungsprüfung besteht.

(4b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 bis 4a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu erteilen."

d)
In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 4 gilt" durch die Wörter „Die Absätze 4 und 4a gelten" ersetzt.

2.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a Vorwarnmechanismus

(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz über

1.
den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind,

2.
den Verzicht auf die Erlaubnis,

3.
das Verbot der Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder

4.
das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung.

(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung) enthält folgende Angaben:

1.
die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,

2.
Beruf der betroffenen Person,

3.
Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat,

4.
Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und

5.
Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Verzicht gilt.

Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermitteln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person über die Warnmitteilung und deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.

(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter Angabe des Datums über die Aufhebung der Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.

(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz über die Identität dieser Person, insbesondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.

(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten."

3.
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor der Aufzählung wird nach der Angabe „4" ein Komma und die Angabe „4a" eingefügt.

b)
In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Absatz 1 bis 3" durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1 bis 3a" ersetzt.

c)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises."

4.
In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „zwei Jahre" durch die Wörter „ein Jahr" ersetzt.

5.
§ 23 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter „und eine der beiden folgenden Bescheinigungen" durch ein Komma und die Wörter „eine der Bescheinigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie die Erklärung nach Nummer 3" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird nach den Wörtern „untersagt sein" das Komma durch die Wörter „und es dürfen keine Vorstrafen vorliegen" ersetzt.

c)
In Nummer 2 werden die Wörter „zwei Jahre" durch die Wörter „ein Jahr" und wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
eine Erklärung der dienstleistungserbringenden Person, dass sie über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."

6.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 4" die Angabe „und 4a" eingefügt und wird das Wort „Fähigkeiten" durch das Wort „Fertigkeiten" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge der dienstleistungserbringenden Person anfordern."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprüfung."

7.
In § 25 Satz 1 Nummer 1 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „und keine Vorstrafen vorliegen" eingefügt.

8.
In § 26 Absatz 2 werden die Wörter „Die zuständigen Behörden sind berechtigt" durch die Wörter „Im Fall von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 30 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 30 EURLHuGBUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EURLHuGBUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Notfallsanitätergesetz (NotSanG)
Artikel 1 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1348; zuletzt geändert durch Artikel 7c G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
§ 2 NotSanG Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis (vom 23.04.2016)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 30 Nr. 1 b) bb) G. v. 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) wurde als Ersetzung interpretiert und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)
G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 778
Artikel 1h HHVG Änderung des Notfallsanitätergesetzes
... 32 Absatz 2 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden nach den ...