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§ 2 - 3. Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung (3. GerüstbauerArbbV)

V. v. 28.04.2016 BAnz AT 29.04.2016 V1
Geltung ab 01.05.2016 bis 30.04.2018; FNA: 810-1-71-3 Arbeitsförderung

§ 2 Anwendungsausnahmen



Die Regelungen des Tarifvertrags finden nur dann auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebes Tätigkeiten des Gerüstbauerhandwerks ausführen, Anwendung, wenn deren Arbeitgeber nicht anderweitig tarifvertraglich gebunden sind. Auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebs Tätigkeiten des Gerüstbauerhandwerks ausführen und bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind, findet die Verordnung insoweit keine Anwendung.