(1)
1Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft ist §
9 Nummer 2a, 7 und 8 nicht anzuwenden.
2In den Fällen des Satzes 1 ist §
8 Nummer 1 bei Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnen aus Anteilen im Sinne des §
9 Nummer 2a, 7 oder 8 stehen, nicht anzuwenden.
(2) 1Sind im Gewinn einer Organgesellschaft
- 1.
- Gewinne aus Anteilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 oder
- 2.
- in den Fällen der Nummer 1 auch Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Gewinnen aus Anteilen stehen,
enthalten, sind §
15 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 4 des
Körperschaftsteuergesetzes und §
8 Nummer 1 und 5 sowie §
9 Nummer 2a, 7 und 8 bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft entsprechend anzuwenden.
2Der bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft berücksichtigte Betrag der Hinzurechnungen nach §
8 Nummer 1 ist dabei unter Berücksichtigung der Korrekturbeträge nach Absatz 1 und 2 Satz 1 zu berechnen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2074; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682