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Änderung § 11 GewStG vom 01.01.2007

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§ 11 GewStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 11 GewStG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Hundertsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. 2 Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. 3 Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und

1. bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von 3.900 Euro,



2. bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro,

höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.

vorherige Änderung

(2) Die Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag beträgt

1. bei Gewerbebetrieben, die von natürlichen Personen oder von Personengesellschaften betrieben werden,


für die ersten 12.000 Euro | 1 vom Hundert,

für die weiteren 12.000 Euro | 2 vom Hundert,

für die weiteren 12.000 Euro | 3 vom Hundert,

für die weiteren 12.000 Euro | 4 vom Hundert,

für alle weiteren Beträge | 5 vom Hundert,


2. bei anderen Gewerbebetrieben 5 vom Hundert.

(3) Die Steuermesszahlen ermäßigen sich auf 56 vom Hundert bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034), gleichgestellten Personen. Das Gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, deren Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 25.000 Euro nicht übersteigen.



(2) Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent.

(3) 1 Die Steuermesszahl ermäßigt sich auf 56 Prozent bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034), gleichgestellten Personen. 2 Das Gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, deren Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 25.000 Euro nicht übersteigen.