Änderung § 36 GewStG vom 13.12.2006

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§ 36 GewStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2006 geltenden Fassung
§ 36 GewStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.12.2006 BGBl. I S. 2782
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2006 anzuwenden.

(2) § 2 Abs. 2 Satz 2 ist für den Erhebungszeitraum 2001 in folgender Fassung anzuwenden:

vorherige Änderung

"Ist eine Kapitalgesellschaft in ein einziges anderes inländisches gewerbliches Unternehmen in der Weise eingegliedert, dass die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) und des § 14 Nr. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) erfüllt sind, so gilt sie als Betriebsstätte des anderen Unternehmens."



'Ist eine Kapitalgesellschaft in ein einziges anderes inländisches gewerbliches Unternehmen in der Weise eingegliedert, dass die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) und des § 14 Nr. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) erfüllt sind, so gilt sie als Betriebsstätte des anderen Unternehmens.'

§ 2 Abs. 2 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist letztmals für den Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden. § 2 Abs. 2 Satz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2002 anzuwenden.

(3) § 3 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen AG erstmals für den Erhebungszeitraum 2000, für die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den Erhebungszeitraum 2001, für die Investitionsbank Schleswig-Holstein, für die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - und für die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH erstmals für den Erhebungszeitraum 2003 sowie für die NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt- Anstalt der NRW.Bank - und für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank Girozentrale - erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden. Die Steuerbefreiung für die Investitionsbank Schleswig-Holstein - Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale - nach § 3 Nr. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) ist letztmals für den Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden. Die Steuerbefreiung für die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen - sowie für das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank - nach § 3 Nr. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), ist letztmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden.

(3a) § 3 Nr. 11 in der Fassung des Artikels 32 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden.

(3a) § 3 Nr. 20 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 50 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) ist erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2005 anzuwenden.

(4) § 3 Nr. 24 ist für die Wagnisbeteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH erstmals für den Erhebungszeitraum 1996 und für die IBG Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH erstmals für den Erhebungszeitraum 2000 anzuwenden.

(4a) § 3 Nr. 30 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist auch in Erhebungszeiträumen vor 2003 anzuwenden.

(5) § 7 Satz 3 gilt erstmals für den Erhebungszeitraum 2001. § 6 Satz 2 und § 11 Abs. 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1010, 1491), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), sind letztmals für den Erhebungszeitraum 2000 anzuwenden.

(6) § 8 Nr. 5 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden. § 8 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden.

(7) § 9 Nr. 2, 2a, 7 und 8 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) sind erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden. Ist ein Antrag nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) gestellt worden, sind die Vorschriften bereits ab dem Erhebungszeitraum 2001, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ab dem Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums nicht in Erhebungszeiträume außerhalb dieses Zeitraums vorgetragen werden. Auf Fehlbeträge des Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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