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Änderung § 3 BSI-KritisV vom 06.12.2025
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| § 3 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2025 geltenden Fassung | § 3 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Sektor Wasser | |
| (Text alte Fassung) (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Wasser kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes: | (Text neue Fassung) (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Wasser kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes: |
1. die Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser (Trinkwasserversorgung); 2. die Beseitigung von Abwasser der Allgemeinheit (Abwasserbeseitigung). (2) Die Trinkwasserversorgung wird in den Bereichen Gewinnung, Aufbereitung, Verteilung sowie Steuerung und Überwachung von Trinkwasser erbracht. (3) Die Abwasserbeseitigung wird in den Bereichen Siedlungsentwässerung, Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung sowie Steuerung und Überwachung erbracht. | |
(4) Im Sektor Wasser sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die | (4) Im Sektor Wasser sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die |
1. den in Anhang 2 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und 2. den Schwellenwert nach Anhang 2 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten. | |
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