Änderung Anhang 7 BSI-KritisV vom 30.06.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. BSI-KritisVÄndV am 30. Juni 2017 und Änderungshistorie der BSI-KritisV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anhang 7 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2017 geltenden Fassung
Anhang 7 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anhang 7 (neu)


(Text neue Fassung)

Anhang 7 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr


vorherige Änderung

 


Teil 1 Grundsätze und Fristen

1. Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind

1.1 Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen

eine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.

1.2 Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen

eine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.

1.3 Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes

die Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungsdiensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.

1.4 Anlage zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten

eine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1; L 15 vom 20.1.2020, S. 9), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1) geändert worden ist.

1.5 Verkehrszentrale einer Fluggesellschaft

eine Anlage oder ein System einer Fluggesellschaft zur Planung, Steuerung oder Überwachung des Flugbetriebs, zur Disposition von Personal oder zur Disposition des Wartungsbetriebs.

1.6 Flughafenleitungsorgan

eine Anlage oder ein System zur Verwaltung oder zum Betrieb der Einrichtungen eines Flughafens oder Flughafennetzes oder zur Koordinierung oder Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Akteure auf einem Flughafen oder in einem Flughafennetz.

1.7 Personenbahnhof der Eisenbahn

ein Bahnhof zur Abwicklung des Reiseverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.

1.8 Güterbahnhof

ein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.

1.9 Zugbildungsbahnhof

ein Bahnhof zur Bildung von Zügen (Einzelwagen, Ganzzüge sowie kombinierter Verkehr).

1.10 Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn

ein Schienennetz gemäß § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung einschließlich der zugehörigen Stellwerke.

1.11 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn

die zentrale Einrichtung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert.

1.12 Leitzentrale der Eisenbahn

eine regionale oder überregionale zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur Überwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Verspätungen oder Störungsfällen oder zur Disposition der unternehmenseigenen Züge, des Personals oder der Instandhaltung der Fahrzeuge.

1.13 Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen

eine Anlage oder ein System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes.

1.14 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt

Revier- und Verkehrszentralen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

1.15 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt

eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums von Seeschiffen.

1.16 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Binnenschifffahrt (nur Güterverkehr)

eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums der Binnenschifffahrtsflotte.

1.17 Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen

eine Umschlaganlage in einem See- oder Binnenhafen, in der Container oder lose, unverpackte Güter zwischen Verkehrsträgern (auch den gleichen) be- und entladen, umgeschlagen, sortiert oder zwischenabgestellt werden.

1.18 Hafenleitungsorgan (nur Güterverkehr)

eine Anlage oder ein System zur Koordinierung des Hafenverkehrs, zur Verwaltung des Hafenverkehrs oder zur Koordinierung oder zur Überwachung der Tätigkeiten der Akteure in dem betreffenden Hafen.

1.19 Hafeninformationssystem

eine Anlage oder ein System einer übergreifenden IT-Plattform, welches als Port Community System (PCS), Cargo Community System (CCS) oder Single Submission Portal (SSP) oder der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Hafenanmeldungen nach Artikel 4 der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/883 (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116) geändert worden ist, dient.

1.20 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem

eine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes genannten Einrichtungen, zum Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleitzentralen, Entwässerungsanlagen, intelligente Verkehrssysteme und Fachstellen für Informationstechnik und -sicherheit im Straßenbau, sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen.

1.21 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr

ein System für die kommunale Steuerung und Überwachung von Lichtsignalanlagen, von Verkehrsbeeinflussungsanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen.

1.22 Intelligentes Verkehrssystem

ein intelligentes Verkehrssystem im Sinne des § 2 Nummer 1 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetz.

1.23 Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)

das schienengebundene Netz des ÖSPV im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes einschließlich der zu diesen Strecken und Haltestellen gehörenden Stellwerke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung.

1.24 Leitzentrale des ÖSPV

eine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs einschließlich Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation, zur Personaldisposition und Fahrzeugdisposition, auch zur Fahrzeugbereitstellung im Betriebshof, sowie der Flottentelematik. Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation sowie zur Personaldisposition und Fahrzeugdisposition sind nur insoweit erfasst, als deren Störung das Potenzial aufweist, die kritische Dienstleistung erheblich kapazitiv zu beeinträchtigen, oder sie zur Evakuierung im Notfall kritisch sind, insbesondere in unterirdischen Verkehrsanlagen.

1.25 Anlage oder System zur Erbringung operativer Logistikleistungen

eine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum Transport oder Umschlag von Gütern in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht.

1.26 IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung

ein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von Logistikdienstleistungen in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht.

1.27 Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung

eine Anlage oder ein System zur Erbringung von Wettervorhersagen, insbesondere im Kürzestfristbereich (bis zu 12 Stunden), sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand (Pegelstation).

1.28 Bodenstation eines europäischen Satellitennavigationssystems

eine Bodenstation im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1).

2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a) auf demselben Betriebsgelände liegen,

b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d) unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

5. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.1.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlich 0,035 Flugbewegungen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

17.500 Flugbewegungen/Jahr = 0,035 Flugbewegungen/Jahr x 500.000

6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Schienengüterverkehr von 1.460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32.000 Tonnenkilometern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet:

23.000 Züge/Jahr ≈ (1.460 tkm/Jahr x 500.000) / (32.000 tkm/Zug)

7. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.2.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1.460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

730.000.000 tkm/Jahr = 1.460 tkm/Jahr x 500.000

8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gesamttransportmenge der Binnenschifffahrt von 223.000.000 Tonnen und einer durchschnittlichen Güterumschlagsmenge in deutschen Seehäfen von 300.000.000 Tonnen für einen Regelschwellenwert von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80.000.000 wie folgt berechnet:

3.270.000 t/Jahr ≈ (223.000.000 t/Jahr + 300.000.000 t/Jahr) / (80.000.000/500.000)

9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Frachtmenge der Seeschifffahrtsflotte von 3,75 Tonnen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

1.875.000 t/Jahr = 3,75 t/Jahr x 500.000

10. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.7 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Transportleistung der durch die Binnenschifffahrtsflotte transportierten Fracht von 691 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

345.500.000 tkm/Jahr = 691 tkm/Jahr x 500.000

11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge im Straßenverkehr von 35,1 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

17.550.000 t/Jahr = 35,1 t/Jahr x 500.000

Das ermittelte Gewicht von 17.550.000 Tonnen pro Jahr entspricht unter Annahme eines durchschnittlichen Gewichts einer Stückgutsendung von 330 Kilogramm der Anzahl von 53.200.000 Sendungen pro Jahr:

53.200.000 Sendungen/Jahr ≈ (17.550.000 t/Jahr) / (0,33t/Sendung)

Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D

Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert

1 | Personen- und Güterverkehr

1.1 | Luftverkehr | |

1.1.1 | Anlage oder System zur Passa-
gierabfertigung an Flugplätzen | Anzahl der Passagiere/Jahr | 20.000.000

1.1.2 | Anlage oder System zur Fracht-
abfertigung an Flugplätzen | Gütermenge in Tonnen/Jahr | 750.000

1.1.3 | Infrastrukturbetrieb eines Flug-
platzes | Anzahl der Passagiere/Jahr oder | 20.000.000

Gütermenge in Tonnen/Jahr | 750.000

1.1.4 | Anlage zur Erbringung von Flug-
sicherungsdiensten | Anzahl der Flugbewegungen/Jahr | 17.500

1.1.5 | Verkehrszentrale einer Flug-
gesellschaft | Anzahl der Passagiere/Jahr oder | 20.000.000

Gütermenge in Tonnen/Jahr | 750.000

1.1.6 | Flughafenleitungsorgan | Anzahl der Passagiere/Jahr oder | 20.000.000

Gütermenge in Tonnen/Jahr | 750.000

1.2 | Eisenbahnverkehr

1.2.1 | Personenbahnhof der Eisenbahn | Bahnhofskategorie | jeweils höchste
Kategorie

1.2.2 | Güterbahnhof | Anzahl ausgehender Züge/Jahr | 23.000

1.2.3 | Zugbildungsbahnhof | Anzahl gebildete Züge/Jahr | 23.000

1.2.4 | Schienennetz und Stellwerke der
Eisenbahn | Einordnung des Schienennetzes nach der
Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rats vom
11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union
für den Aufbau eines transeuropäischen
Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Be-
schlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom
20.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2019/254 (ABl.
L 43 vom 14.2.2019, S. 1) geändert worden
ist | Deutscher Teil
des Kernnetzes

1.2.5 | Verkehrssteuerungs- und Leit-
system der Eisenbahn | Einordnung des zu dem System gehörenden
Schienennetzes nach der Verordnung (EU)
Nr. 1315/2013 | Deutscher Teil
des Kernnetzes

1.2.6 | Leitzentrale der Eisenbahn | Disponierte Transportleistung (Personenver-
kehr) in Zugkilometer/Jahr pro Netz/Teilnetz
oder | 8.200.000

disponierte Transportleistung (Güterverkehr)
in Tonnenkilometer/Jahr | 730.000.000

1.3 | See- und Binnenschifffahrt

1.3.1 | Anlage oder System zum Betrieb
von Bundeswasserstraßen | Güterverkehrsdichte in Tonnen | 17.000.000

1.3.2 | Verkehrssteuerungs- und Leit-
system der See- und Binnen-
schifffahrt | Güterverkehrsdichte in Tonnen | 17.000.000

1.3.3 | Hafenleitungsorgan
(nur Güterverkehr) | Gesamtmenge der bereitgestellten, verteil-
ten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter
im Zuständigkeitsbereich des Hafens in
Tonnen/Jahr | 50.000.000

1.3.4 | Hafeninformationssystem | Gesamtmenge der bereitgestellten, verteil-
ten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter
im Zuständigkeitsbereich des Hafens, in
dem die Anlage oder das System eingesetzt
wird, in Tonnen/Jahr | 50.000.000

1.3.5 | Umschlaganlage in See- und
Binnenhäfen | Abgefertigte Fracht in Tonnen/Jahr | 3.270.000

1.3.6 | Leitzentrale von Betreibern und
Verkehrsunternehmen der See-
schifffahrt | Disponierte Frachtmenge der Seeschiffe des
Betreibers einschließlich gecharterter Schiffe
in Tonnen/Jahr | 1.875.000

1.3.7 | Leitzentrale von Betreibern und
Verkehrsunternehmen der Bin-
nenschifffahrt (nur Güterverkehr) | Disponierte Transportleistung der Binnen-
schiffe des Betreibers einschließlich gechar-
terter Schiffe in Tonnenkilometer/Jahr | 345.500.000

1.4 | Straßenverkehr

1.4.1 | Verkehrssteuerungs- und Leit-
system | Art der zu dem Verkehrssteuerungs- und
Leitsystem gehörenden Bundesfernstraßen | Bundes-
autobahn

1.4.2 | Verkehrssteuerungs- und Leit-
system im kommunalen Straßen-
verkehr | Anzahl Einwohner der versorgten Stadt | 500.000

1.4.3 | Intelligentes Verkehrssystem | Anzahl angeschlossener Nutzer oder durch-
schnittlich im Versorgungsgebiet versorgter
Nutzer | 500.000

1.5 | ÖPNV

1.5.1 | Schienennetz und Stellwerke des
öffentlichen Straßenpersonenver-
kehrs (ÖSPV) | Anzahl unternehmensbezogene Fahrgast-
fahrten/Jahr | 125.000.000

1.5.2 | Leitzentrale des ÖSPV | Anzahl unternehmensbezogene Fahrgast-
fahrten/Jahr | 125.000.000

1.6 | Logistik

1.6.1 | Anlage oder System zum Betrieb
eines Logistikzentrums in den
Segmenten Massengut-,
Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-,
See- oder Luftfrachtlogistik | Transportmengen im Im- und Export, sowie
im Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit
diese im Unternehmen erfasst werden,
im Übrigen | 17.550.000

Anzahl der Sendungen pro Jahr | 53.200.000

1.6.2 | Anlage oder IT-System zur
Logistiksteuerung oder -verwal-
tung in den Segmenten Massen-
gut, Ladungsverkehr, Stückgut,
Kontraktlogistik sowie See- und
Luftfracht | Gesamtmenge bereitgestellte, verteilte, ge-
lagerte, bearbeitete oder umgeschlagene
Transporte im Im- und Export, sowie im
Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit diese
im Unternehmen erfasst werden, im Übrigen | 17.550.000

Anzahl der Sendungen pro Jahr | 53.200.000

1.7 | Verkehrsträgerübergreifende Anlagen

1.7.1 | Anlage zur Wettervorhersage, zur
Gezeitenvorhersage oder zur
Wasserstandsvorhersage | Einsatz der Anlage zur Erbringung von
Wettervorhersagen insbesondere im Kür-
zestfristbereich (bis zu 12 Stunden) zur
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach
§ 4 Absatz 1 des Gesetzes über den
Deutschen Wetterdienst oder | zur Aufgaben-
erfüllung
eingesetzte
Anlage

| | Einsatz der Anlage zur Erfüllung der gesetz-
lichen Aufgaben nach § 1 Nummer 9 des
Seeaufgabengesetzes | zur Aufgaben-
erfüllung
eingesetzte
Anlage

1.7.2 | Bodenstation eines Satelliten-
navigationssystems | Einordnung der Anlage nach der Verordnung
(EU) Nr. 1285/2013 | Boden-
stationen

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed