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Änderung Anhang 7 BSI-KritisV vom 01.01.2022

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Anhang 7 BSI-KritisV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
Anhang 7 BSI-KritisV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

Anhang 7 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Transport und Verkehr


Teil 1 Grundsätze und Fristen

1. Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) im Luftverkehr

aa)
Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen

eine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.

bb)
Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen

eine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.

cc)
Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes

die Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungsdiensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.

dd) Flugsicherung und Luftverkehrskontrolle


eine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach § 27c Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

b) im Schienenverkehr


aa)
Personenbahnhof der Eisenbahn

ein Bahnhof gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung zur Abwicklung des Reiseverkehrs.

bb)
Güterbahnhof

ein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

cc)
Zugbildungsbahnhof

(Text neue Fassung)

1.1 Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen

eine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.

1.2
Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen

eine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.

1.3
Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes

die Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungsdiensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.

1.4 Anlage zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten


eine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1; L 15 vom 20.1.2020, S. 9), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1) geändert worden ist.

1.5 Verkehrszentrale einer Fluggesellschaft


eine Anlage oder ein System einer Fluggesellschaft zur Planung, Steuerung oder Überwachung des Flugbetriebs, zur Disposition von Personal oder zur Disposition des Wartungsbetriebs.

1.6 Flughafenleitungsorgan

eine Anlage oder ein System zur Verwaltung oder zum Betrieb der Einrichtungen eines Flughafens oder Flughafennetzes oder zur Koordinierung oder Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Akteure auf einem Flughafen oder in einem Flughafennetz.

1.7
Personenbahnhof der Eisenbahn

ein Bahnhof zur Abwicklung des Reiseverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.

1.8
Güterbahnhof

ein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.

1.9
Zugbildungsbahnhof

ein Bahnhof zur Bildung von Zügen (Einzelwagen, Ganzzüge sowie kombinierter Verkehr).

vorherige Änderung nächste Änderung

dd) Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn

ein Schienennetz gemäß § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der zugehörigen Stellwerke.

ee)
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn



1.10 Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn

ein Schienennetz gemäß § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung einschließlich der zugehörigen Stellwerke.

1.11
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn

die zentrale Einrichtung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert.

vorherige Änderung nächste Änderung

ff) Leitzentrale der Eisenbahn

eine regionale oder überregionale, zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur Überwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Verspätungen oder Störungsfällen sowie zur Disposition der unternehmenseigenen Züge auf dem Netz.

c) in
der See- und Binnenschifffahrt

aa)
Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen

eine Anlage oder System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 6 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

bb)
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt



1.12 Leitzentrale der Eisenbahn

eine regionale oder überregionale zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur Überwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Verspätungen oder Störungsfällen oder zur Disposition der unternehmenseigenen Züge, des Personals oder der Instandhaltung der Fahrzeuge.

1.13
Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen

eine Anlage oder ein System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes.

1.14
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt

Revier- und Verkehrszentralen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

vorherige Änderung nächste Änderung

cc) Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt

eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung von Seeschiffen nach einem festen Fahrplan.

dd)
Anlage oder System zur Disposition von Binnenschiffen (nur Güterverkehr)

ein IT-System
zur Disposition des Schiffraums der Binnenschifffahrtsflotte.

d) im Straßenverkehr


aa)
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem

eine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten Einrichtungen, der Betriebstechnik sowie der Telekommunikationsnetze.

bb)
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr



1.15 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt

eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums von Seeschiffen.

1.16 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Binnenschifffahrt (nur Güterverkehr)

eine
Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums der Binnenschifffahrtsflotte.

1.17 Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen

eine Umschlaganlage in einem See- oder Binnenhafen, in der Container oder lose, unverpackte Güter zwischen Verkehrsträgern (auch den gleichen) be- und entladen, umgeschlagen, sortiert oder zwischenabgestellt werden.

1.18 Hafenleitungsorgan
(nur Güterverkehr)

eine Anlage oder ein System
zur Koordinierung des Hafenverkehrs, zur Verwaltung des Hafenverkehrs oder zur Koordinierung oder zur Überwachung der Tätigkeiten der Akteure in dem betreffenden Hafen.

1.19 Hafeninformationssystem


eine Anlage oder ein System einer übergreifenden IT-Plattform, welches als Port Community System (PCS), Cargo Community System (CCS) oder Single Submission Portal (SSP) oder der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Hafenanmeldungen nach Artikel 4 der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/883 (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116) geändert worden ist, dient.

1.20
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem

eine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes genannten Einrichtungen, zum Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleitzentralen, Entwässerungsanlagen, intelligente Verkehrssysteme und Fachstellen für Informationstechnik und -sicherheit im Straßenbau, sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen.

1.21
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr

ein System für die kommunale Steuerung und Überwachung von Lichtsignalanlagen, von Verkehrsbeeinflussungsanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen.

vorherige Änderung nächste Änderung

e) im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)

aa)
Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)

das schienengebundene Netz des ÖSPV im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der zu diesen Strecken gehörenden Stellwerke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung und Haltestellen.

bb) Verkehrssteuerungs- und Leitsystem des ÖPNV

eine Anlage zur übergeordneten verkehrsübergreifenden Überwachung und Steuerung des ÖPNV auf kommunaler Ebene.

cc)
Leitzentrale des ÖSPV (Betreiber, Verkehrsunternehmen)

eine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs einschließlich der Flottentelematik.

f)
in der Logistik

aa)
Anlage oder System zum Betrieb eines Logistikzentrums in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik

eine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum Umschlag von Gütern in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik.

bb) Anlage oder
IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik

ein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von Logistikdienstleistungen in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik.

g) sonstige

aa)
Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung

eine Anlage oder ein System zur Messung meteorologischer Größen, zur Beobachtung von Wetter und Klima sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand (Pegelstation).

bb) Satellitennavigationssystem


Anlage der Bodeninfrastruktur (zum Beispiel Bodenstationen, Kontrollzentren)
im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme.

2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.



1.22 Intelligentes Verkehrssystem

ein intelligentes Verkehrssystem
im Sinne des § 2 Nummer 1 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetz.

1.23
Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)

das schienengebundene Netz des ÖSPV im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes einschließlich der zu diesen Strecken und Haltestellen gehörenden Stellwerke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung.

1.24
Leitzentrale des ÖSPV

eine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs einschließlich Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation, zur Personaldisposition und Fahrzeugdisposition, auch zur Fahrzeugbereitstellung im Betriebshof, sowie der Flottentelematik. Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation sowie zur Personaldisposition und Fahrzeugdisposition sind nur insoweit erfasst, als deren Störung das Potenzial aufweist, die kritische Dienstleistung erheblich kapazitiv zu beeinträchtigen, oder sie zur Evakuierung im Notfall kritisch sind, insbesondere in unterirdischen Verkehrsanlagen.

1.25
Anlage oder System zur Erbringung operativer Logistikleistungen

eine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum Transport oder Umschlag von Gütern in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht.

1.26
IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung

ein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von Logistikdienstleistungen in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht.

1.27
Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung

eine Anlage oder ein System zur Erbringung von Wettervorhersagen, insbesondere im Kürzestfristbereich (bis zu 12 Stunden), sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand (Pegelstation).

1.28 Bodenstation eines europäischen Satellitennavigationssystems


eine Bodenstation
im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1).

2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.

3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.

4. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

a) auf demselben Betriebsgelände liegen,

b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,

c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und

d) unter gemeinsamer Leitung stehen.

Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte

5. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.1.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlich 0,035 Flugbewegungen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

17.500 Flugbewegungen/Jahr = 0,035 Flugbewegungen/Jahr x 500.000

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6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1.460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwerts von 500.000 versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32.000 Tonnenkilometern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet:

23.000 Züge/Jahr = (1.460 tkm/Jahr x 500.000) / 32.000 tkm/Zug



6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Schienengüterverkehr von 1.460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32.000 Tonnenkilometern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet:

23.000 Züge/Jahr (1.460 tkm/Jahr x 500.000) / (32.000 tkm/Zug)

7. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.2.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1.460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

730.000.000 tkm/Jahr = 1.460 tkm/Jahr x 500.000

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8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Frachtmenge der Seeschifffahrtsflotte von 3,75 Tonnen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gesamttransportmenge der Binnenschifffahrt von 223.000.000 Tonnen und einer durchschnittlichen Güterumschlagsmenge in deutschen Seehäfen von 300.000.000 Tonnen für einen Regelschwellenwert von 500.000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80.000.000 wie folgt berechnet:

3.270.000 t/Jahr ≈ (223.000.000 t/Jahr + 300.000.000 t/Jahr) / (80.000.000/500.000)

9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.6
genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Frachtmenge der Seeschifffahrtsflotte von 3,75 Tonnen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

1.875.000 t/Jahr = 3,75 t/Jahr x 500.000

vorherige Änderung nächste Änderung

9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Transportleistung der durch die Binnenschifffahrtsflotte transportierten Fracht von 691 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:



10. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.7 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Transportleistung der durch die Binnenschifffahrtsflotte transportierten Fracht von 691 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

345.500.000 tkm/Jahr = 691 tkm/Jahr x 500.000

vorherige Änderung nächste Änderung

10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge von 34 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person im Straßenverkehr und eines Regelschwellenwerts von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

17.000.000
t/Jahr = 34 t/Jahr x 500.000



11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge im Straßenverkehr von 35,1 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person und eines Regelschwellenwertes von 500.000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

17.550.000
t/Jahr = 35,1 t/Jahr x 500.000

Das ermittelte Gewicht von 17.550.000 Tonnen pro Jahr entspricht unter Annahme eines durchschnittlichen Gewichts einer Stückgutsendung von 330 Kilogramm der Anzahl von 53.200.000 Sendungen pro Jahr:

53.200.000 Sendungen/Jahr ≈ (17.550.000 t/Jahr) / (0,33t/Sendung)


Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte


Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D

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Nr. | Anlagenbezeichnung | Bemessungskriterium | Schwellenwert

1.
| Personen- und Güterverkehr | |

1.1 | im Luftverkehr | |

1.1.1 | Anlage oder System zur Passagier-
abfertigung
an Flugplätzen | Anzahl der Passagiere/Jahr | 20.000.000

1.1.2 | Anlage oder System zur
Frachtabfertigung
an Flugplätzen | Gütermenge in Tonnen/Jahr | 750.000

1.1.3 | Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes | Gütermenge in Tonnen/Jahr oder | 750.000

Anzahl
der Passagiere/Jahr | 20.000.000

1.1.4 | Flugsicherung und
Luftverkehrskontrolle
| Anzahl Flugbewegungen/Jahr | 17.500

1.2
| im Schienenverkehr der Eisenbahn | |

1.2.1 | Personenbahnhof der Eisenbahn | Bahnhofskategorie | jeweils
höchste Kategorie




Nr. | Anlagenkategorie | Bemessungskriterium | Schwellenwert

1
| Personen- und Güterverkehr

1.1 | Luftverkehr | |

1.1.1 | Anlage oder System zur Passa-
gierabfertigung
an Flugplätzen | Anzahl der Passagiere/Jahr | 20.000.000

1.1.2 | Anlage oder System zur Fracht-
abfertigung
an Flugplätzen | Gütermenge in Tonnen/Jahr | 750.000

1.1.3 | Infrastrukturbetrieb eines Flug-
platzes
| Anzahl der Passagiere/Jahr oder | 20.000.000

Gütermenge in Tonnen/Jahr | 750.000

1.1.4 | Anlage zur Erbringung von Flug-
sicherungsdiensten
| Anzahl der Flugbewegungen/Jahr | 17.500

1.1.5
| Verkehrszentrale einer Flug-
gesellschaft | Anzahl
der Passagiere/Jahr oder | 20.000.000

Gütermenge in Tonnen/Jahr
| 750.000

1.1.6 | Flughafenleitungsorgan | Anzahl der Passagiere/Jahr oder | 20.000.000

Gütermenge in Tonnen/Jahr | 750.000

1.2 | Eisenbahnverkehr

1.2.1 | Personenbahnhof der Eisenbahn | Bahnhofskategorie | jeweils höchste
Kategorie


1.2.2 | Güterbahnhof | Anzahl ausgehender Züge/Jahr | 23.000

1.2.3 | Zugbildungsbahnhof | Anzahl gebildete Züge/Jahr | 23.000

vorherige Änderung

1.2.4 | Schienennetz und Stellwerke der
Eisenbahn | Schienennetz nach TEN-V2 | Kernnetz

1.2.5 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
der
Eisenbahn | Leitsystem des Schienennetzes nach
TEN-V
| Kernnetz

1.2.6 | Leitzentrale der Eisenbahn | disponierte Transportleistung
(Personenverkehr)
in Zugkilometer/Jahr
pro
Netz/Teilnetz oder | 8.200.000

disponierte Transportleistung
(Güterverkehr) in
Tonnenkilometer/Jahr | 730.000.000

1.3 | in der See- und Binnenschifffahrt | |

1.3.1 | Anlage oder System zum Betrieb von
Bundeswasserstraßen
| Güterverkehrsdichte in Tonnen | 17.000.000

1.3.2 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
der
See- und Binnenschifffahrt | Güterverkehrsdichte in Tonnen | 17.000.000

1.3.3 | Leitzentrale von Betreibern und
Verkehrsunternehmen der
Seeschifffahrt
| Disponierte Frachtmenge in Tonnen/Jahr | 1.875.000

1.3.4
| Anlage oder System zur Disposition
von Binnenschiffen
(nur Güterverkehr) | disponierte Transportleistung
in
Tonnenkilometer/Jahr | 345.500.000

1.4 | im Straßenverkehr | |

1.4.1 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der
Bundesfernstraßen | Verkehrs-
steuerungs- und

Leitsystem für das
Netz der
Bundes-
autobahnen


1.4.2 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
im
kommunalen Straßenverkehr | Anzahl Einwohner der versorgten Stadt | 500.000

1.5
| im ÖPNV | |

1.5.1 | Schienennetz und Stellwerke des
öffentlichen Straßenpersonenverkehrs
(ÖSPV)
| Anzahl Fahrgäste/Jahr | 125.000.000

1.5.2 | Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
des ÖPNV | Anzahl Fahrgäste/Jahr | 125.000.000

1.5.3 |
Leitzentrale des ÖSPV
(Betreiber, Verkehrsunternehmen)
| Anzahl Fahrgäste/Jahr | 125.000.000

1.6 | in der Logistik | |

1.6.1 | Anlage oder System zum Betrieb
eines Logistikzentrums in den
Segmenten Massengut-, Ladungs-,
Stückgut-,
Kontrakt-, See- oder
Luftfrachtlogistik
| Gütermenge in Tonnen/Jahr | 17.000.000

1.6.2 | Anlage oder IT-System zur Logistik-
steuerung-
oder Verwaltung in den
Segmenten Massengut-, Ladungs-,
Stückgut-, Kontrakt-,
See- oder
Luftfrachtlogistik
| Gesamtmenge bereitgestellte,
verteilte, gelagerte,
bearbeitete oder
umgeschlagene Gütermenge
in Tonnen/Jahr
| 17.000.000

1.7 | Sonstige | |

1.7.1 | Anlage zur Wettervorhersage,
zur Gezeitenvorhersage
oder zur
Wasserstandsmeldung
| Gesetzliche Verpflichtung zur
Diensterbringung | Anlagen
im Sinne des

§ 4 Absatz 1
DWD-Gesetz3
oder
des
§
1 Absatz 9
SeeAufgG4


1.7.2 | Satellitennavigationssystem | Betrieb der Bodeninfrastruktur | Anlagen
im Sinne des
Artikels 28
der
Verordnung (EU)
Nr. 1285/2013

2
Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. Dezember 2013.
3 Gesetz über den Deutschen Wetterdienst in der jeweils geltenden Fassung.
4 Seeaufgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung.




1.2.4 | Schienennetz und Stellwerke der
Eisenbahn | Einordnung des Schienennetzes nach der
Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rats vom
11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union
für den Aufbau eines transeuropäischen
Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Be-
schlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom
20.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2019/254 (ABl.
L 43 vom 14.2.2019, S. 1) geändert worden
ist
| Deutscher Teil
des Kernnetzes


1.2.5 | Verkehrssteuerungs- und Leit-
system der
Eisenbahn | Einordnung des zu dem System gehörenden
Schienennetzes
nach der Verordnung (EU)
Nr. 1315/2013
| Deutscher Teil
des Kernnetzes


1.2.6 | Leitzentrale der Eisenbahn | Disponierte Transportleistung (Personenver-
kehr)
in Zugkilometer/Jahr pro Netz/Teilnetz
oder
| 8.200.000

disponierte Transportleistung (Güterverkehr)
in
Tonnenkilometer/Jahr | 730.000.000

1.3 | See- und Binnenschifffahrt

1.3.1 | Anlage oder System zum Betrieb
von Bundeswasserstraßen
| Güterverkehrsdichte in Tonnen | 17.000.000

1.3.2 | Verkehrssteuerungs- und Leit-
system der
See- und Binnen-
schifffahrt
| Güterverkehrsdichte in Tonnen | 17.000.000

1.3.3 | Hafenleitungsorgan
(nur Güterverkehr) | Gesamtmenge der bereitgestellten, verteil-
ten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter
im Zuständigkeitsbereich des Hafens in
Tonnen/Jahr | 50.000.000

1.3.4 | Hafeninformationssystem | Gesamtmenge der bereitgestellten, verteil-
ten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter
im Zuständigkeitsbereich des Hafens, in
dem die Anlage oder das System eingesetzt
wird, in Tonnen/Jahr | 50.000.000

1.3.5 | Umschlaganlage in See- und
Binnenhäfen | Abgefertigte Fracht in Tonnen/Jahr | 3.270.000

1.3.6 |
Leitzentrale von Betreibern und
Verkehrsunternehmen der See-
schifffahrt
| Disponierte Frachtmenge der Seeschiffe des
Betreibers einschließlich gecharterter Schiffe
in
Tonnen/Jahr | 1.875.000

1.3.7
| Leitzentrale von Betreibern und
Verkehrsunternehmen der Bin-
nenschifffahrt
(nur Güterverkehr) | Disponierte Transportleistung der Binnen-
schiffe des Betreibers einschließlich gechar-
terter Schiffe in
Tonnenkilometer/Jahr | 345.500.000

1.4 | Straßenverkehr

1.4.1 | Verkehrssteuerungs- und Leit-
system
| Art der zu dem Verkehrssteuerungs- und
Leitsystem gehörenden Bundesfernstraßen | Bundes-
autobahn


1.4.2 | Verkehrssteuerungs- und Leit-
system im
kommunalen Straßen-
verkehr
| Anzahl Einwohner der versorgten Stadt | 500.000

1.4.3
| Intelligentes Verkehrssystem | Anzahl angeschlossener Nutzer oder durch-
schnittlich
im Versorgungsgebiet versorgter
Nutzer
| 500.000

1.5
| ÖPNV

1.5.1 | Schienennetz und Stellwerke des
öffentlichen Straßenpersonenver-
kehrs (ÖSPV)
| Anzahl unternehmensbezogene Fahrgast-
fahrten/Jahr
| 125.000.000

1.5.2 | Leitzentrale des ÖSPV | Anzahl unternehmensbezogene Fahrgast-
fahrten/Jahr
| 125.000.000

1.6 | Logistik

1.6.1 | Anlage oder System zum Betrieb
eines Logistikzentrums in den
Segmenten Massengut-,
Ladungs-, Stückgut-,
Kontrakt-,
See-
oder Luftfrachtlogistik | Transportmengen im Im- und Export, sowie
im Binnenverkehr
in Tonnen/Jahr, soweit
diese im Unternehmen erfasst werden,
im Übrigen
| 17.550.000

Anzahl der Sendungen pro Jahr | 53.200.000

1.6.2 | Anlage oder IT-System zur
Logistiksteuerung
oder -verwal-
tung
in den Segmenten Massen-
gut, Ladungsverkehr, Stückgut,
Kontraktlogistik sowie
See- und
Luftfracht
| Gesamtmenge bereitgestellte, verteilte, ge-
lagerte,
bearbeitete oder umgeschlagene
Transporte im Im- und Export, sowie im
Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit diese
im Unternehmen erfasst werden, im Übrigen
| 17.550.000

Anzahl der Sendungen pro Jahr | 53.200.000

1.7 | Verkehrsträgerübergreifende Anlagen

1.7.1 | Anlage zur Wettervorhersage, zur
Gezeitenvorhersage
oder zur
Wasserstandsvorhersage
| Einsatz der Anlage zur Erbringung von
Wettervorhersagen insbesondere im Kür-
zestfristbereich (bis zu 12 Stunden) zur
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach

§ 4 Absatz 1 des Gesetzes über den
Deutschen Wetterdienst oder | zur Aufgaben-
erfüllung
eingesetzte
Anlage

| | Einsatz der Anlage zur Erfüllung der gesetz-
lichen Aufgaben nach §
1 Nummer 9 des
Seeaufgabengesetzes | zur Aufgaben-
erfüllung
eingesetzte
Anlage


1.7.2 | Bodenstation eines Satelliten-
navigationssystems
| Einordnung der Anlage nach der Verordnung
(EU)
Nr. 1285/2013 | Boden-
stationen


(heute geltende Fassung)