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§ 3 - Immobiliar-Darlehensvergabe-Sachkunde-Verordnung (ImmoDarlSachkV)

V. v. 25.04.2016 BGBl. I S. 972 (Nr. 20)
Geltung ab 03.05.2016; FNA: 7610-2-48 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 3 Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit



(1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach den §§ 1 und 2 werden gleichwertige Berufsqualifikationen anerkannt, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt oder anerkannt worden sind, und wenn sichergestellt ist, dass die in § 1 geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind.

(2) 1Ist die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat nicht an eine bestimmte Berufsqualifikation gebunden, kann die gemäß § 1 erforderliche Sachkunde durch andere geeignete Dokumente gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer Tätigkeitsbeschreibung nachgewiesen werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für Berufsqualifikationen und für die Berufspraxis, die in Drittstaaten erworben wurden.

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