Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Packungen und Außenverpackungen folgende gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen:
- 1.
- den allgemeinen Warnhinweis „Rauchen ist tödlich",
- 2.
- die Informationsbotschaft „Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind." und
- 3.
- kombinierte Text-Bild-Warnhinweise.
V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196