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§ 26 - Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)

§ 26 Beipackzettel



(1) 1Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind zur Erstellung des Beipackzettels nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes verpflichtet. 2Der Beipackzettel muss die Überschrift „Gebrauchsinformation" tragen und Folgendes enthalten:

1.
Gebrauchs- und Aufbewahrungsanleitungen,

2.
Gegenanzeigen,

3.
Warnhinweise für diejenigen Verbrauchergruppen, die bei der Verwendung der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters stärker gefährdet sind als andere, einschließlich eines Hinweises, dass das Erzeugnis nicht für Nichtraucher empfohlen wird, und dass die Abgabe an sowie die Verwendung durch Kinder und Jugendliche untersagt sind,

4.
Angaben zu möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit,

5.
Angaben zur suchterzeugenden Wirkung,

6.
Angaben zu toxikologischen Daten,

7.
den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person und

8.
die in Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/586 der Kommission vom 14. April 2016 zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 15) genannten Informationen.

(2) Der Beipackzettel muss in deutscher Sprache verfasst, allgemein verständlich und gut lesbar sein.





 

Frühere Fassungen von § 26 TabakerzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
vom 21.06.2016 BGBl. I S. 1468

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 TabakerzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 TabakerzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakerzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
V. v. 21.06.2016 BGBl. I S. 1468; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2680
Artikel 1 1. TabakerzVÄndV Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
... ein charakteristisches Aroma hat (ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 48)." 3. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird das Wort ...