§ 32 - Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)

§ 32 Veröffentlichung von Informationen



(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt die Informationen, die es gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, § 8, § 24 Absatz 1 und § 29 erhält, im Internet bekannt.

(2) 1Rechtsmäßig als Geschäftsgeheimnisse oder andere als vertraulich gekennzeichnete Informationen dürfen nicht veröffentlicht werden. 2Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.



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