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§ 28a - Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)

§ 28a Nachfüllmechanismus



Der Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes hat den Anforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/586 zu genügen.



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Frühere Fassungen von § 28a TabakerzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
vom 21.06.2016 BGBl. I S. 1468

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28a TabakerzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28a TabakerzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakerzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
V. v. 21.06.2016 BGBl. I S. 1468; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2680
Artikel 1 1. TabakerzVÄndV Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
... b) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 28a Nachfüllmechanismus". 2. Nach § 5 wird folgender § 5a ... S. 15) genannten Informationen." 4. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: „§ 28a Nachfüllmechanismus Der Mechanismus ... 4. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: „§ 28a Nachfüllmechanismus Der Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung ...