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Änderung § 20 TabakerzV vom 04.05.2019

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§ 20 TabakerzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.05.2019 geltenden Fassung
§ 20 TabakerzV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2019 BGBl. I S. 547
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Rückverfolgbarkeit


(Text alte Fassung)

(1) Die Wirtschaftsakteure mit Ausnahme der Händler, die Tabakerzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher abgeben, stellen sicher, dass die folgenden Informationen bereitgestellt werden und mit dem individuellen Erkennungsmerkmal nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes elektronisch verknüpft werden:

1. der tatsächliche Versandweg einschließlich aller genutzten Lager sowie des Versandorts und -datums sowie die Namen und Anschriften aller Abnehmer in der Vertriebskette und

2. die Rechnungs- und Bestellnummer sowie die Zahlungsbelege aller Käufer in der Vertriebskette.

(2)
1 Um die Informationen nach Absatz 1 zu gewinnen, erfassen die dort genannten Wirtschaftsakteure den Warenein- und -ausgang aller Packungen einschließlich aller zwischenzeitlichen Verbringungen. 2 Der Warenein- und -ausgang kann auch durch Kennzeichnung aggregierter Verpackungen erfasst werden, sofern die Rückverfolgung aller Packungen gewährleistet ist.

(3) 1
Hersteller von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, den nach Absatz 1 Verpflichteten die Ausrüstung bereitzustellen, die notwendig ist, um die Informationen nach Absatz 1 zu erfassen. 2 Die Ausrüstung muss dazu geeignet sein, die erfassten Informationen elektronisch zu lesen und an einen Datenspeicher nach § 21 zu übermitteln.

(4)
1 Alle Wirtschaftsakteure haben die in Absatz 1 genannten Informationen schriftlich aufzuzeichnen und der zuständigen Behörde und den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen. 2 Händler, die nach § 143 der Abgabenordnung zur Aufzeichnung des Wareneingangs verpflichtet sind und dieser Verpflichtung nachkommen, genügen der Verpflichtung nach Satz 1, soweit sie Tabakerzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher abgeben. 3 Die Aufzeichnungen dürfen weder geändert noch gelöscht werden. 4 Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, die Aufzeichnungen drei Jahre lang aufzubewahren, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem das individuelle Erkennungsmerkmal des Tabakerzeugnisses dem Wirtschaftsakteur nach Absatz 1 zur Verfügung gestellt wurde.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Hersteller von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, den Wirtschaftsteilnehmern die Ausrüstung bereitzustellen, die notwendig ist, um die Informationen nach den Artikeln 32 und 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 zu erfassen. 2 Die Ausrüstung muss dazu geeignet sein, die erfassten Informationen elektronisch zu lesen und an das Repository-System nach Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 zu übermitteln.

(2)
1 Die Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber erster Verkaufsstellen haben die Informationen nach den Artikeln 32 und 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 aufzuzeichnen und der zuständigen Behörde und den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen. 2 Händler, die nach § 143 der Abgabenordnung zur Aufzeichnung des Wareneingangs verpflichtet sind und dieser Verpflichtung nachkommen, genügen der Verpflichtung nach Satz 1, soweit sie Tabakerzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher abgeben. 3 Die Aufzeichnungen dürfen weder geändert noch gelöscht werden. 4 Die Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber erster Verkaufsstellen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen fünf Jahre lang aufzubewahren. 5 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das individuelle Erkennungsmerkmal des Tabakerzeugnisses zur Verfügung gestellt wurde.

(heute geltende Fassung)