Änderung § 16a TabakerzV vom 25.07.2023

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§ 16a TabakerzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2023 geltenden Fassung
§ 16a TabakerzV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 196
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16a Erhitzte Tabakerzeugnisse


vorherige Änderung

 


Für erhitzte Tabakerzeugnisse, die als Rauchtabakerzeugnisse eingestuft sind,

1. gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend,

2. sind die §§ 15 und 16 nicht anzuwenden.

 



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