Änderung § 34 TabakerzV vom 20.05.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. TabakerzVÄndV am 20. Mai 2017 und Änderungshistorie der TabakerzV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 34 TabakerzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.05.2017 geltenden Fassung
§ 34 TabakerzV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1201

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Übergangsregelungen


(1) Die §§ 19 bis 23 sind für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden.

(2) Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln, der

1. vor dem 20. Mai 2018

a) hergestellt oder

b) in den freien Verkehr gebracht und

2. nach § 13 Absatz 4 Satz 3 gekennzeichnet wurde,

darf noch bis zum 20. Mai 2019 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa ist ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed