1Die Registrierung nach §
22 Absatz 1 Nummer 2 des
Tabakerzeugnisgesetzes erfolgt auf Antrag.
2Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten der Person, die grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen, Nachf oder Zigaretten elektronischenüllbehältern an Verbraucher in der Europäischen Union betreiben will,
- 2.
- das Datum, an dem die Person Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter im grenzüberschreitenden Fernabsatz an Verbraucher erstmals bereitstellt,
- 3.
- das eindeutige Ordnungsmerkmal, die Domaininformationen und die Landzuordnung, über die die Tabakerzeugnisse, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Internet angeboten werden, und
- 4.
- eine Beschreibung der Einzelheiten und der Funktionsweise des Altersüberprüfungssystems nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt die Informationen, die es gemäß §
6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, §
8, §
24 Absatz 1 und §
29 erhält, im Internet bekannt.
(2) 1Rechtsmäßig als Geschäftsgeheimnisse oder andere als vertraulich gekennzeichnete Informationen dürfen nicht veröffentlicht werden. 2Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.